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dem Hypotheken#amte entferut werden
moͤchten, werden in der über den Voll-
Ing des- Hyrotheken-Oesetzes zu erlasseur
doa Instruction berückssichtiget werden.
Den weitern Amtrag der Stände,
daß an dieselben baldmöglichst ein Ge-
soetzes Vorschlag zur Beseitigung, der im
Hypotheken-Gesetze des Nheinkreises be-
stehenden Gehrechen und Unvollkommen-
heiten gebracht, und daben der Bedacht
senommen werde, daß die Hopotheken-
bewahrer für die Gleichförmigkeit der
Schuld-Verzeichnisse (Berdoranx) mit
Den Hypothekem-Titeln verantwortlich er-
Uärt werden, wie auch, daß bey dem
Enewurse des gewünschten Gesetz= Vor-
schlages auf die Einführung des dermal
für dos. Kzalgreich erlassenem allgemei-
#e Hypotheken-Gesetzes auch im Nhein-
kreise Rücksicht genommen werden möchte-
werden Wir in Ueberlegung nehmenlassen.
Auf den Antrag, dass von den bei der
Schuldentilgungs - Anstalt anliegenden
Capitalien der Stiftungen, diesen allmaͤh-
lig, und jaͤhrlich eine bestimmte Summe
zeimbezahltt, um viest heimbrzahlte
Summr un Au,leihen an Güterbesitzer
gegen zureichends Sicherhrit bestimmt
werdem mög, werden Wir Nücksicht
uehmen, in so weit es die Vollzjehung
des Schuldemilgung= Gesstzes zuläßt.
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Uebrigens koͤnnen Wir die Stiftun-
gen in der künftigen Anlegung ihrer
ECapitalien nicht beschränken.
7) Auf den Antreg, wegen Reduction des
Nennwerthes der Capitalien werden Wir
AUnsere Staatsschuldentilgumgs-Commis-
8)
son anweisen, daß in Zukunft bey-
Sa#ftungen, Communen und Privaten
niemals mehr eine Reduction des Nor
minalwerthes der Copitalien, wegen des
geringern Zinsfußes vorgenommen wer-
de.
Den Uns ausgedruͤckten Wunsch der
Scände, denselben einen Gesetzes = Ent-
wurf zur Verrinfachung des Verfahrens
bey Zwangs-Veräußerungen von Mobi-
Uen, und bei. Vertheilung und Verstei-
gerung, ver Güter von Mindrrjöhrigen
im heinkreise, damm einem Gesetzes-
Enewurf zur Regulirung der Taxen der
Hrichtlichem Beamten in oben diesem
Kreise vorlegrn zu lassen, werden Wir
in Ueberlegung nehmen-
Was übrigens den weitern Wunsch
Hetrifft, die geeigneten Anordnungem
rrefen zu lassen, um die Bewohner des
Ay#nkveises gegem Tie Habsucht so mam
cher Gerichtsbotrn und gegen willkühr-
ache Ueberschreitungen der bestehenden
Taxordnung möglichst zu sichern, so wird
auch serner, wie bisher, gegen solche