Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

9  —..-Versicherung

  den  Ständen  im  Drucke  mitgetheilt,
  und  Wir  haben  Unseren  betreffenden
Staats=  Ministerien  bereits  den  Befehl  ertheilt,
  daß  nebst  jenem  materiellen  Theile  des
Strafgesetzbuches  sich  dieselben  auch  mit  dem
Entwurfe  eines  Gesetzes  über  das  Verfahren
in  Strafrechtssachen  und  einer  Crilgerichte-Ordnung,
  so  wie  eines  allgemeinen  Cwilgesetz
Buches  unausgesetzt  beschäftigen  sollen,  wo
Wir  sodann,  sobald  die  dazu  erferderlichen
wichtigen  Vorarbeiten  vollendet  sind,  die  Einberufung
  Unserer  Stände  zur  Berathung  derselben
  in  einer  außerordentlichen  Persammlung
verfügen  werden.

III.
Anträge  und  Wünsche  der  Kammern.

)  Auf  den  Antrag,  daß  auch  für  die  Zu-Zukunft
  die  Hypothekenbriefe  dem  Gradations:
  Stempel  nicht  unkerworfen  werden
  sollen,  erwiedern  Wir,  daß  die  Stempelgefälle
  durch  das  Gesetz  vom  22.  July
1310  der  Staatsschulden-Tügungskasse
zugewiesen  sind,  und  derselben  dermal
nicht  entzogen  werden  können.

2)  Den  Antrag,  daß  bey  Gutoschätzungen
zum  Behufe  des  Hypothekenbuches  immer
nur  die  mäßigste  Taore  in  Anwendung
kommen  soll,  genehmigen  Wir,  und  werden
  darüber  eine  entsprechende  Verordnung
  bekannt  machen,  und  durch  Unsere

Staats:  Ministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  vollziehen  lassen.

In  Beziehung  auf  den  Antrag  zu  Erleichterung
  der  Lehens-Consense  und  der
Lehens-Allodifikationen  werden  Wir  bey
den  Bewilligungen  der  Lehen,  Verpfindungen

  und  in  Ansehung  der  Lebens-Allodifükationen

  alle  Erleichterungen  eintreten
  lassen,  welche  nach  den  Gesetzen
und  der  nothwendigen  Erhaltung  der
Lehengüter  zulassig  find.

Auf  den  Wunsch,  die  Beitreibung  älterer
  Rückstände  betrefsend,  erklären  Wir,
daß  ältere  Auöstände,  welche  bey  Anle-“
gung  der  Hypothekenbücher  enkdeckt  werden.,
  nach  denselben  milden  Grundsäten
festgestellt  und  eingehoben  werden  sollen,
welche  Wir  für  die  Behandlung  der  altern
Ausstände  überhaupt  vorgeschrieben  haben.

Den  Anträgen,  daß  Formularien  für
die  Protokolle,  die  Recognitions-Scheine
und  Hypotheken-Briefe  zur  Bezweckung
einer  allgemeinen  Gleichförmigkeit  gegeben,
  und  daß  zur  Aufrechthaltung  des
Personalkredies  diejenigen  Hypotheten-Beamten,
  welche  die  Hypothekenbücher
vor  Indirviduen,  die  kein  Interesse  haben,
dieselben  einzusehen,  nicht  sorgfaltig  verwahren,
  oder  sonst  den  Inhalt  dieser

Tücher  unbesugt  kundbar  machen,  von