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den Ständen im Drucke mitgetheilt,
und Wir haben Unseren betreffenden
Staats= Ministerien bereits den Befehl ertheilt,
daß nebst jenem materiellen Theile des
Strafgesetzbuches sich dieselben auch mit dem
Entwurfe eines Gesetzes über das Verfahren
in Strafrechtssachen und einer Crilgerichte-Ordnung,
so wie eines allgemeinen Cwilgesetz
Buches unausgesetzt beschäftigen sollen, wo
Wir sodann, sobald die dazu erferderlichen
wichtigen Vorarbeiten vollendet sind, die Einberufung
Unserer Stände zur Berathung derselben
in einer außerordentlichen Persammlung
verfügen werden.
III.
Anträge und Wünsche der Kammern.
) Auf den Antrag, daß auch für die Zu-Zukunft
die Hypothekenbriefe dem Gradations:
Stempel nicht unkerworfen werden
sollen, erwiedern Wir, daß die Stempelgefälle
durch das Gesetz vom 22. July
1310 der Staatsschulden-Tügungskasse
zugewiesen sind, und derselben dermal
nicht entzogen werden können.
2) Den Antrag, daß bey Gutoschätzungen
zum Behufe des Hypothekenbuches immer
nur die mäßigste Taore in Anwendung
kommen soll, genehmigen Wir, und werden
darüber eine entsprechende Verordnung
bekannt machen, und durch Unsere
Staats: Ministerien der Justiz und der
Finanzen vollziehen lassen.
In Beziehung auf den Antrag zu Erleichterung
der Lehens-Consense und der
Lehens-Allodifikationen werden Wir bey
den Bewilligungen der Lehen, Verpfindungen
und in Ansehung der Lebens-Allodifükationen
alle Erleichterungen eintreten
lassen, welche nach den Gesetzen
und der nothwendigen Erhaltung der
Lehengüter zulassig find.
Auf den Wunsch, die Beitreibung älterer
Rückstände betrefsend, erklären Wir,
daß ältere Auöstände, welche bey Anle-“
gung der Hypothekenbücher enkdeckt werden.,
nach denselben milden Grundsäten
festgestellt und eingehoben werden sollen,
welche Wir für die Behandlung der altern
Ausstände überhaupt vorgeschrieben haben.
Den Anträgen, daß Formularien für
die Protokolle, die Recognitions-Scheine
und Hypotheken-Briefe zur Bezweckung
einer allgemeinen Gleichförmigkeit gegeben,
und daß zur Aufrechthaltung des
Personalkredies diejenigen Hypotheten-Beamten,
welche die Hypothekenbücher
vor Indirviduen, die kein Interesse haben,
dieselben einzusehen, nicht sorgfaltig verwahren,
oder sonst den Inhalt dieser
Tücher unbesugt kundbar machen, von