moͤgens, sodann die Faͤlle angeht, in wel-
chen die Glaͤubiger insgesammt oder einige
derselben fuͤr die Schulden des Ehemanns
sich an das Vermoͤgen der Ehefrau zu hal-
ten befugt sind, oder die Frau mit ihren
aus den ehelichen Verhälenissen entsprin-
geuden Ansprüchen an das Vermögen des
Ehemanns den Glubigern deoselben nach,
stehen muß, bei den in den verschiedenen
Gebietstheilen bisher gesetzlichen Bestim-
mungen belassen.
S. 31.
3) Von den Kosten des Conkurses.
Die Kosten, welche nach erbffnetem
Conkurse für Erhaltung, Aufbewahrung,
Benützung, Verqußerung oder Verwaltung
der zur Conkurs-Masse gehörigen beweg-
lichen oder unbeweglichen Sachen, desglei-
chen für Bestreitung laufender Abgaben und
basten entstanden sind; die Forderung der-
senigen, welche hiezu nach Anordnung des
Gerichtes oder der aufgestellten Masse-Cu--
ratoren Vorschüsse gemacht, Dienste gelei-
ster, oder sonst Credit gegeben haben; so
wie die Kosten des eigentlichen Conkurs-
WVerfahrens, werden von dem Gerichte aus
der Masse erhoben, ehe zu einer Verthei-
lung derselben unter die Gläubiger geschrit-
ten werden kann.
KS. 32.
Damie sedoch die Conkurskosten niche
zum Schaden der Gläubiger zwecklos ve#r-
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mehrt werden, soll das Conkursgericht, wenn
es von diesem Aktiv’ odrr Passivstande schon
vor der Edictalladung Kenntniß hat, davon
in der Edictalladung selbst ausdrückliche Er-
wähnung machen, außerdem aber in dem
ersten Edicstage den anwesenden Gläubt-
gern die genaue Uebersicht des Aktiv: und
Passivstandes mit actenmäßiger Nachwei-
sung vorlegen, damit, wenn hieraus klar
hervorgeht, daß die ganze Masse von den
bevorzugten Glädubigern verschlungen wird,
der Conkurs in Ansehung der übrigen Gläu=
biger ganz oder vorldusig, und mit Vor-
behalt ihrer Rechte, sistirt werde.
6. 38.
Wollen bei einem solchen Zustande des
Vermögens und der Schulden, ungeachter
der geschehenen Vorlage, die nach der zwei-
ten Classe folgenden Glaͤubiger das Liqui-
dations: und Prioritäts: Verfahren unter
sich fortsetzen, so bleibt ihnen dieses unbe-
nommen; jedoch sind sie alsdann verbunden,
für die Kosten dieses weitern Verfahrens
einen verhältnißmäßigen Vorschuß zu ma-
chen, und diese Kosten allein zu tragen,
wenn dafür nach Bezahlung der Glubt-
ger der ersten und zweiten Classe kein Ueber-
schuß von der Masse vorhanden it.
§S. 34.
V. Von Ausländern im Conkurse.
Gegenwärtige Priorleäts-Ordnung komme
auch bei ausländischen Gldubigern zur An-