Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

moͤgens, sodann die Faͤlle angeht, in wel- 
chen die Glaͤubiger insgesammt oder einige 
derselben fuͤr die Schulden des Ehemanns 
sich an das Vermoͤgen der Ehefrau zu hal- 
ten befugt sind, oder die Frau mit ihren 
aus den ehelichen Verhälenissen entsprin- 
geuden Ansprüchen an das Vermögen des 
Ehemanns den Glubigern deoselben nach, 
stehen muß, bei den in den verschiedenen 
Gebietstheilen bisher gesetzlichen Bestim- 
mungen belassen. 
S. 31. 
3) Von den Kosten des Conkurses. 
Die Kosten, welche nach erbffnetem 
Conkurse für Erhaltung, Aufbewahrung, 
Benützung, Verqußerung oder Verwaltung 
der zur Conkurs-Masse gehörigen beweg- 
lichen oder unbeweglichen Sachen, desglei- 
chen für Bestreitung laufender Abgaben und 
basten entstanden sind; die Forderung der- 
senigen, welche hiezu nach Anordnung des 
Gerichtes oder der aufgestellten Masse-Cu-- 
ratoren Vorschüsse gemacht, Dienste gelei- 
ster, oder sonst Credit gegeben haben; so 
wie die Kosten des eigentlichen Conkurs- 
WVerfahrens, werden von dem Gerichte aus 
der Masse erhoben, ehe zu einer Verthei- 
lung derselben unter die Gläubiger geschrit- 
ten werden kann. 
KS. 32. 
Damie sedoch die Conkurskosten niche 
zum Schaden der Gläubiger zwecklos ve#r- 
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mehrt werden, soll das Conkursgericht, wenn 
es von diesem Aktiv’ odrr Passivstande schon 
vor der Edictalladung Kenntniß hat, davon 
in der Edictalladung selbst ausdrückliche Er- 
wähnung machen, außerdem aber in dem 
ersten Edicstage den anwesenden Gläubt- 
gern die genaue Uebersicht des Aktiv: und 
Passivstandes mit actenmäßiger Nachwei- 
sung vorlegen, damit, wenn hieraus klar 
hervorgeht, daß die ganze Masse von den 
bevorzugten Glädubigern verschlungen wird, 
der Conkurs in Ansehung der übrigen Gläu= 
biger ganz oder vorldusig, und mit Vor- 
behalt ihrer Rechte, sistirt werde. 
6. 38. 
Wollen bei einem solchen Zustande des 
Vermögens und der Schulden, ungeachter 
der geschehenen Vorlage, die nach der zwei- 
ten Classe folgenden Glaͤubiger das Liqui- 
dations: und Prioritäts: Verfahren unter 
sich fortsetzen, so bleibt ihnen dieses unbe- 
nommen; jedoch sind sie alsdann verbunden, 
für die Kosten dieses weitern Verfahrens 
einen verhältnißmäßigen Vorschuß zu ma- 
chen, und diese Kosten allein zu tragen, 
wenn dafür nach Bezahlung der Glubt- 
ger der ersten und zweiten Classe kein Ueber- 
schuß von der Masse vorhanden it. 
§S. 34. 
V. Von Ausländern im Conkurse. 
Gegenwärtige Priorleäts-Ordnung komme 
auch bei ausländischen Gldubigern zur An-
	        
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