Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Art. 
Das Versteigerungs- und Zuschlags- 
Hrotokoll nebst den darauf sich beziehenden 
Aeren wird von dem Versteigerungs= Com- 
missär unter persönlicher Verantwortung für 
Schaden und Kosten in den auf die Ver- 
steigerung folgenden vierzehn Tagen an die 
Kanzley des betrefsenden Bezirks-Gerichtes 
zum weitern Gebrauche eingesendet. 
Die Gerichtsschreiberey hat die Ein- 
registrirung dieses Protokolls in zehen Tagen 
nach Empfang desselben zu besorgen. 
Art. 22. 
Der betreffende Auszug dieses Proto- 
kolls wird dem Erstelgerer nur dann ausge- 
liesert, wenn er dem Gerichtsschreiber die 
Quitungen über die Entrschtung der Ver- 
nteigerungs-Kosten (Ark. 18.) mit dem Be- 
weise beibringt, daß er den bis dahin zu 
ersüllenden Verkaufs, Bedingungen Genüge 
geleistet habe. 
Die besagten Quirtungen bleiben beim 
Orlginak des Protokolls. 
Bringe der Ersteigerer die gedachten Be- 
weise im Monnrsfrift nach erfolgtem Zuschlage 
nicht bei, so kanm er durch eine neue, auf seine 
Gefahr und Kosten vorzunehmende Versteige: 
rung vorbehalelich der übrigen rechtlichen 
Zwangs-Mittel, dazu angehalten werden. 
21. 
Art. 23. 
Die in dem Arnkel 1, 5 0, 7 und 11 
angedrohten Richtigkeiten sollen in den Fäl- 
— 
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len, wo es auf die vorgeschriebene Bezeich- 
nung von Personen oder Sachen ankoͤmm, 
nicht als solche richterlich beachtet werden, 
wenn troz der mangelhaften oder unregelmd- 
ßigen Bezeichnung kein gegründeter Zweisel 
über die Identität dieser Personen oder Sa# 
chen obwaltet. 
  
II. 
Gon den Incident-Punkten bel 
dem Zwangs= WVeräußerungs= 
Verfahren von Immobilien. 
Art. 24.— 
Jede Incident-Sereitsfrage, die bei eis 
nem Zwangs-Verdußerung-Verfahren ent- 
steht, wird bei den Gerichten, ohne Vorla- 
dung vor das Vermittelungs-Amt, summa- 
risch verhandelt und entschieden. 
Art. 25. 
In ben in dem Art. 4. hier oben vor- 
gesehenen Faͤllen findet die Verbindung (jonc- 
tion) des Verfahrens statt. 
Art. 26. 
Uebernimmt derjenige, welcher zuerst 
bei dem Gerichte auf Gücer-Veräuperung
	        
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