Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

½n Gesetzblatt ns 
für das 
Köni greich Ba iern. 
  
XVII. Stück. München, Donnerstags den 20. September 1325. 
  
  
Zn ha l t. 
Gesetz: die Stempelordnung betr. — Fünfzehnte Beylage zum Ubschiede für die Stände- 
Versammlung. 
Gesey#, senen Stempelgefälle herbeyzuführen geden- 
die Stempelordnung berr. ken, so haben Wir nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, und nach erfolgtem 
Beyrathe und der Zustimmung Unserer 
Marimilian Joseyh, Lieben und Getreuen, der Stände des 
Reichs, folgende Abänderungen in dem 
von Gottes Gnaden König von Baiern. Stempelgesetze vom 13. December 1612 
beschlossen. 
N dem Wir eine verbesserte Einrichtung im 
Stempelwesen der 7' oberen Kreise durch 
Aufhebung der bey den Regierungen be- Künftig müssen alle in dem erwähnten 
stehenden Kreis-Siegelämter, und durch An= Stempelgesetze bezeichnete Eingaben, Bey- 
ordnung eines allgemeinen Stempelamtes lagen, Protokolle, Urkunden, Auefertigun- 
in München, sowie eine Verbesserung der gen, Quittungen und Scheine tc. 1c. so“ 
zur Staatsschulden-Tilgungskasse überwie= ferne sie nicht im Abschnitte IV. des Stem- 
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I.
	        
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