Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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landgerichtlichen befreyken Gerichtsstand vor 
demjenigen Kreis= und Stadtgerichte, in 
dessen Bezirk sie in Garnison liegen, oder, 
in so fern sie zur activen Armee nicht ge- 
hören, in dem Bezirke, wo sie wohnen, 
wenn ihnen nicht aus einem besondern 
Rechtstitel ein Gerichtsstand vor einem 
Appellationsgerichte zusteht. 
Unterofficiere und Soldaten und alle 
im Militär Angestellten dieser Classe kön- 
nen, wenn ihnen nicht aus einem besondern 
Rechtstitel dieser befreyte Gerichtsstand ge- 
bührt, nach der Wahl des Klägers vor dem 
Gerichte ihres Wohnorts, welches ohne 
Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Militär= 
Person das Zuständige ist, oder vor dem 
Gerichte ihrer Garnison belangt werden. 
Handlungen der freywilligen Gerichts- 
barkeit sollen diese unteren Militärpersonen, 
'o lange sie in de Garnison sind, vor 
dem Gerichte derselben; wenn sie im Ur- 
laube sind, vor dem Gerichte ihres Wohn- 
ortes vornehmen lassen. 
g. 4. 
Alle an active Offiziere und im Of- 
fiziersrang stehende active Mililär= Beam- 
te, ferner an die bey den Corps befindli- 
chen Unteroffiziere und Soldaten zu ma- 
chenden Insinnationen werden von den Ge- 
richten den Commandanten der Regimenter 
selbstständiger Bataillone oder Corps hin- 
sichtlich der biesen untergebenen, in Bezug 
auf andere Personen aber, welche zu sol: 
chen Regimentern, Bataillonen oder Corps 
nicht gehören, den Commandantschaften zu- 
gesendet, welche verpflichtet sind, die In- 
nnationen zu bewerkstelligen, und wie 
dieses geschehen, zu den Acten nachzuweisen. 
Haben jedoch die vorerwähnten Milt- 
tär-Personen Nechtsvertreter bei den com- 
petenten Gerichten bestellt, se ergehen die 
— — 
44. 
Insinuationen im Verlaufe des Streites 
unmittelbar an diese. 
Die Commandanten und Comman- 
dantschaften werden angewiesen, die Dien- 
stes-Verhältnisse der Geladenen so anzu- 
ordnen, daß eine Verzögerung der Justiz-- 
nicht entsteht, und die Geladenen zur be- 
stimmten Zeit vor Gericht erscheinen. 
Die allenfalls obwaltenden Hinder- 
nisse sind vor dem Termine, bei eigener 
Haftung der Commandanten, dem regquiri- 
renden Gerichte anzuzeigen. 
Diese Commandanten haben das Rechr, 
nicht nur während des Laufes eines Rechts- 
streites von den Streit-Acten bey Gericht 
Einsicht zu nehmen oder nehmen zu lassen, 
sondern auch nach Beendigung des Streie 
tes die Uebersendung der Acten zur Ein- 
sicht zu verlangen. 
Die vorgenannten Regiments-Batail- 
lons= und Corps-Commandanten, so wie 
die Commandantschaften verwalten mit Zu- 
ziehung des Auditors in allen Personal- 
klagsachen gegen Militärpersonen im ac- 
tiven Dienste, welche den befreiten Ge- 
richtsstand vor einem Appellationsgerichte 
nicht haben, das Vermittlungsamt. 
§. 6- 
Die Militärpersonen sind in Personal: 
Klagsachen mit Ausnahme derjenigen, in 
welchen sie gegen eine Civilperson als Klä- 
ger und nicht als Widerkläger erscheinen, 
dann in jenen Gegenständen der nicht strei- 
tigen Gerichtsbarkeit, welche auf ein ding: 
liches Recht nicht Bezug haben, von Ber 
zahlung der Gerichtstaren frey. 
Die Stempelfreyheit jedoch genießen 
nur diejenigen Unteroffiziere und] Soldaten 
und im Militär Angestellten dieser Classen, 
welche ausser ihrem Solde kein Vermögen
	        
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