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landgerichtlichen befreyken Gerichtsstand vor
demjenigen Kreis= und Stadtgerichte, in
dessen Bezirk sie in Garnison liegen, oder,
in so fern sie zur activen Armee nicht ge-
hören, in dem Bezirke, wo sie wohnen,
wenn ihnen nicht aus einem besondern
Rechtstitel ein Gerichtsstand vor einem
Appellationsgerichte zusteht.
Unterofficiere und Soldaten und alle
im Militär Angestellten dieser Classe kön-
nen, wenn ihnen nicht aus einem besondern
Rechtstitel dieser befreyte Gerichtsstand ge-
bührt, nach der Wahl des Klägers vor dem
Gerichte ihres Wohnorts, welches ohne
Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Militär=
Person das Zuständige ist, oder vor dem
Gerichte ihrer Garnison belangt werden.
Handlungen der freywilligen Gerichts-
barkeit sollen diese unteren Militärpersonen,
'o lange sie in de Garnison sind, vor
dem Gerichte derselben; wenn sie im Ur-
laube sind, vor dem Gerichte ihres Wohn-
ortes vornehmen lassen.
g. 4.
Alle an active Offiziere und im Of-
fiziersrang stehende active Mililär= Beam-
te, ferner an die bey den Corps befindli-
chen Unteroffiziere und Soldaten zu ma-
chenden Insinnationen werden von den Ge-
richten den Commandanten der Regimenter
selbstständiger Bataillone oder Corps hin-
sichtlich der biesen untergebenen, in Bezug
auf andere Personen aber, welche zu sol:
chen Regimentern, Bataillonen oder Corps
nicht gehören, den Commandantschaften zu-
gesendet, welche verpflichtet sind, die In-
nnationen zu bewerkstelligen, und wie
dieses geschehen, zu den Acten nachzuweisen.
Haben jedoch die vorerwähnten Milt-
tär-Personen Nechtsvertreter bei den com-
petenten Gerichten bestellt, se ergehen die
— —
44.
Insinuationen im Verlaufe des Streites
unmittelbar an diese.
Die Commandanten und Comman-
dantschaften werden angewiesen, die Dien-
stes-Verhältnisse der Geladenen so anzu-
ordnen, daß eine Verzögerung der Justiz--
nicht entsteht, und die Geladenen zur be-
stimmten Zeit vor Gericht erscheinen.
Die allenfalls obwaltenden Hinder-
nisse sind vor dem Termine, bei eigener
Haftung der Commandanten, dem regquiri-
renden Gerichte anzuzeigen.
Diese Commandanten haben das Rechr,
nicht nur während des Laufes eines Rechts-
streites von den Streit-Acten bey Gericht
Einsicht zu nehmen oder nehmen zu lassen,
sondern auch nach Beendigung des Streie
tes die Uebersendung der Acten zur Ein-
sicht zu verlangen.
Die vorgenannten Regiments-Batail-
lons= und Corps-Commandanten, so wie
die Commandantschaften verwalten mit Zu-
ziehung des Auditors in allen Personal-
klagsachen gegen Militärpersonen im ac-
tiven Dienste, welche den befreiten Ge-
richtsstand vor einem Appellationsgerichte
nicht haben, das Vermittlungsamt.
§. 6-
Die Militärpersonen sind in Personal:
Klagsachen mit Ausnahme derjenigen, in
welchen sie gegen eine Civilperson als Klä-
ger und nicht als Widerkläger erscheinen,
dann in jenen Gegenständen der nicht strei-
tigen Gerichtsbarkeit, welche auf ein ding:
liches Recht nicht Bezug haben, von Ber
zahlung der Gerichtstaren frey.
Die Stempelfreyheit jedoch genießen
nur diejenigen Unteroffiziere und] Soldaten
und im Militär Angestellten dieser Classen,
welche ausser ihrem Solde kein Vermögen