Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

—  115  —

*'
DOer  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  beziehungsweise
  der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragk.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1860.

(L.  8.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  v.  Auerswald.  v.  d.  Hepdt.
Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.
v.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.

 

(Nr.  5200.)  Statut  för  die  Genossenschaft  zur  Melioration  des  Straelener  Veens.  Vom
5.  März  1860.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  nach  Anhoͤrung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  §G.  56.  und  57.

des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom

11.  Mai  1853.,  was  folgt:

KC.  1.

Um  das  im  Kreise  Geldern,  Gemeinde  Straelen,  gelegene,  auf  der  zum
Anschlag  des  Wasserbau-Inspektors  Grund  gehörigen  Karte  mit  einer  roth  getuschten
  Linie  begrenzte  Straelener  Veen,  welches  einerseits  an  das  Koͤnigreich
der  Niederlande,  andererseits  an  den  Fuß  der  Hoͤhen  auf  Preußischem  Gebte
grenzt,  und  durch  schädliche  Nässe  leidet,  zu  entwässern,  auch,  soweit  dies  möglich
  und  erforderlich  ist,  zu  bewässern,  werden  die  Eigenthümer  dieser  Grundsiücke
  zu  einer  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  unter  dem  Namen:

„Genossenschaft  für  die  Melioration  des  Straelener  Veens“
vereinigt.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Sitz  zu  Straelen  bei  ihrem  Vorsteher.
(Nr.  5199—5200.)  17  K.  2