Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

70
F.  16.

Der  freywillig  Zugehende  muß  sch
zu  einer  Dienstzeit  (Capitulation)  von  sechs
Jahren  verpflichten.

Wer  bereits  eine  oder  mehrere  Capitulationen
  in  der  Armee  diente,  kann  bey
dem  Wiedereintritte  in  dieselbe  die  Dienstzeit
  selbst  bestimmen,  jedoch  ist  das  Minimum
  hiebey  auf  zwey  Jahre  oder  auf  die
Dauer  der  Kriegszeit  festgesetzt.

g.  17.

Nach  dem  Eintritte  in  die  Armee  steht
der  freywillig  Zugegangene  an  Rechten  und
Obliegenheiten  in  dienstlicher  Hinsicht  denjenigen
  gleich,  welche  auf  dem  Grunde  der
Armeepflichtigkeit  eingereiht  worden  sind.

V.  18.

So  wie  ein  freywillig  Zugegangener
die  Dienstzeit,  wozu  er  sich  bey  dem  Eintritte
  in  die  Armee  verpflichtete,  zurückgelegt
  hat,
auf  Verlangen  unverzüglich  mittelst  förmlichen
  Abschiedes  entlassen  werden.

.  10.

Wer  in  die  Armee  tritt,  um  einen
militärpflichtigen  Bayer  darin  zu  ersetzen,
kann  auf  die  in  den  9J.  15.  und  16.  bezeichneten
  Rechte  keinen  Anspruch  machen,
seine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  richten
sich  vielmehr  nach  den  im  Tit.  III.  wegen
der  Einsteher  enkhaltenen  Vorschriften.

muß  derselbe  in  Friedenszeiten.

80
Titel  Ill.
Von  dem  Aufrufe  mittelst  der  Conscription.


I.  Abschnittt.
Von  der  Conseription  überhaupt.
g.  20.

Für  jeden  Polizeybezirk  muß  jährlich
eine  besondere  auf  die  Geburtsregister  und
Speciallisten  der  Gemeinde-Vorsteher  gegründete
  Conseriptionsliste  hergestellt  werden;
  in  dieser  sind  alle  Jünglinge  zu  verzeichnen,
  welche  in  dem  betreffenden  Jahre
nach  den  Bestimmungen  des  KF.  5.  in  das
Conseriptions-Alter  treten,  und  im  Bezirke
ihre  gesetzliche  Heimath  haben.  Mit  Herstellung
  dieser  Liste  muß  in  allen  Bezirken
der  Monarchie  am  &.  November,  oder  wenn
er  ein  Feyertag  ist,  am  5.  November  begonnen
  werden,  in  so  fern  die  Staats-=Regierung
  hiezu  nicht  einen  andern  Tag
durch  eine  allgemeine,  mittelst  des  Regierungsblattes
  zu  verkündende  Anordnung
bestimmt.

g.  21.

Jeder  Bayer  ist  verpflichtet,  an  dem
im  vorstehenden  §.  bezeichneten  Termine
desjenigen  Jahres,  während  welches  er  das
2  te  Lebensjahr  zurücklegt,  vor  der  Conseriptions
  Behörde  des  Bezirkes  seiner  gesetzlichen
  Heimath  entweder  persönlich  oder
durch  Bevollmächtigte  zu  erscheinen,  und
zum  Eintragen  in  die  Conseriptionslisten
sich  zu  melden;  diese  Anmeldung  darf  auch