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F. 16.
Der freywillig Zugehende muß sch
zu einer Dienstzeit (Capitulation) von sechs
Jahren verpflichten.
Wer bereits eine oder mehrere Capitulationen
in der Armee diente, kann bey
dem Wiedereintritte in dieselbe die Dienstzeit
selbst bestimmen, jedoch ist das Minimum
hiebey auf zwey Jahre oder auf die
Dauer der Kriegszeit festgesetzt.
g. 17.
Nach dem Eintritte in die Armee steht
der freywillig Zugegangene an Rechten und
Obliegenheiten in dienstlicher Hinsicht denjenigen
gleich, welche auf dem Grunde der
Armeepflichtigkeit eingereiht worden sind.
V. 18.
So wie ein freywillig Zugegangener
die Dienstzeit, wozu er sich bey dem Eintritte
in die Armee verpflichtete, zurückgelegt
hat,
auf Verlangen unverzüglich mittelst förmlichen
Abschiedes entlassen werden.
. 10.
Wer in die Armee tritt, um einen
militärpflichtigen Bayer darin zu ersetzen,
kann auf die in den 9J. 15. und 16. bezeichneten
Rechte keinen Anspruch machen,
seine Rechte und Verbindlichkeiten richten
sich vielmehr nach den im Tit. III. wegen
der Einsteher enkhaltenen Vorschriften.
muß derselbe in Friedenszeiten.
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Titel Ill.
Von dem Aufrufe mittelst der Conscription.
I. Abschnittt.
Von der Conseription überhaupt.
g. 20.
Für jeden Polizeybezirk muß jährlich
eine besondere auf die Geburtsregister und
Speciallisten der Gemeinde-Vorsteher gegründete
Conseriptionsliste hergestellt werden;
in dieser sind alle Jünglinge zu verzeichnen,
welche in dem betreffenden Jahre
nach den Bestimmungen des KF. 5. in das
Conseriptions-Alter treten, und im Bezirke
ihre gesetzliche Heimath haben. Mit Herstellung
dieser Liste muß in allen Bezirken
der Monarchie am &. November, oder wenn
er ein Feyertag ist, am 5. November begonnen
werden, in so fern die Staats-=Regierung
hiezu nicht einen andern Tag
durch eine allgemeine, mittelst des Regierungsblattes
zu verkündende Anordnung
bestimmt.
g. 21.
Jeder Bayer ist verpflichtet, an dem
im vorstehenden §. bezeichneten Termine
desjenigen Jahres, während welches er das
2 te Lebensjahr zurücklegt, vor der Conseriptions
Behörde des Bezirkes seiner gesetzlichen
Heimath entweder persönlich oder
durch Bevollmächtigte zu erscheinen, und
zum Eintragen in die Conseriptionslisten
sich zu melden; diese Anmeldung darf auch