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Diese Steuer soll in allen Theilen
der Monarchie nach gleichen Grundsätzen,
und zwar nach den Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes erhoben werden.
K. 2.
Von der Häusersteuer sind befreyt alle
Staatsgebäude, Kirchen, öffentliche Schul-
und Erziehungshäuser und jene Stiftungs-
Gebäude, worin sich öffentliche Wohlthä-
tigkeits-Anstalten befinden, dann nach 6.
55. der IVren Veylage zur Perfassunges-
Urkunde die Schloßgebäude, welche die
Standesherren besitzen und bewohnen.
Für die Staatsgebäude werden der densel-
ben zustehenden Steunerfreyheit unbeschadet
die Steuerverhältnißzahlen wie bey den
übrigen Gebäuden auogemittelt, und im
Kataster vorgetragen.
. Capitel.
Vom Maaßstabe und der Verhält=
nißzahl der Häusersteuer.
g. 5.
Der Maaßstab für die Besteuerung der
Häuser ist ihre Miethertragofähig-
keit, welche in dem jährlichen wirklichen
(Miethzins, Miethschilling) oder dem mög-
lichen Fgeschätzten oder angeglichenen)
Miethertrag gesucht wird.
C. u.
Der Miethertrag wird gefunden:
a)da, wo in wirklichen Miethbe:
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ständennoch Anhaltspuncte (Mieth-
muster) vorliegen, durch controlirte
Erhebung der jährlichen Miethzinse
vermietheter Häuser oder Hausthei-
le, und eine an Mustern abglei-
chende Miethen-Einschätzung
unvermietheter Häuser und Haus-
theile.
b) Oa, wo in wirklichen Miethbestän-
den keine genügenden Anhaltspuncte
der Schätzung mehr gefunden wer-
den können, durch die Annahme eis
ner Ertrags-Größe, welche sich aus
dem Flächen-Jahalte der Üüberbauten
und zu Hofräumen bestimmten Plä-
te und aus der durchgängig anzu-
nehmenden dreyßigsten Bonitätsclas=
se berechnet.
In diese Cathegorie sollen ins-
besondere jene Gebäude gereiht wer-
den, welche dem Betriebe der Land-
wirthschaft gewidmet siad, dann die
Schlösser und die Pfarrhöfe auf dem
platten Lande, jene, in so ferne sie
in der Regel nicht veimiethet sind.
K. J.
Der geringste Miethesatz für Haupt--
Gebäude in dem sub a. des vorstehen-
den §. gedachten Falle wird auf zwanzig
Gulden festgesetzt.
Bloße Rebengebäude von gerin-
gerer Nutzbarkeit können nach Verhältniß