Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

1•1 
Diese Steuer soll in allen Theilen 
der Monarchie nach gleichen Grundsätzen, 
und zwar nach den Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes erhoben werden. 
K. 2. 
Von der Häusersteuer sind befreyt alle 
Staatsgebäude, Kirchen, öffentliche Schul- 
und Erziehungshäuser und jene Stiftungs- 
Gebäude, worin sich öffentliche Wohlthä- 
tigkeits-Anstalten befinden, dann nach 6. 
55. der IVren Veylage zur Perfassunges- 
Urkunde die Schloßgebäude, welche die 
Standesherren besitzen und bewohnen. 
Für die Staatsgebäude werden der densel- 
ben zustehenden Steunerfreyheit unbeschadet 
die Steuerverhältnißzahlen wie bey den 
übrigen Gebäuden auogemittelt, und im 
Kataster vorgetragen. 
. Capitel. 
Vom Maaßstabe und der Verhält= 
nißzahl der Häusersteuer. 
g. 5. 
Der Maaßstab für die Besteuerung der 
Häuser ist ihre Miethertragofähig- 
keit, welche in dem jährlichen wirklichen 
(Miethzins, Miethschilling) oder dem mög- 
lichen Fgeschätzten oder angeglichenen) 
Miethertrag gesucht wird. 
C. u. 
Der Miethertrag wird gefunden: 
a)da, wo in wirklichen Miethbe: 
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ständennoch Anhaltspuncte (Mieth- 
muster) vorliegen, durch controlirte 
Erhebung der jährlichen Miethzinse 
vermietheter Häuser oder Hausthei- 
le, und eine an Mustern abglei- 
chende Miethen-Einschätzung 
unvermietheter Häuser und Haus- 
theile. 
b) Oa, wo in wirklichen Miethbestän- 
den keine genügenden Anhaltspuncte 
der Schätzung mehr gefunden wer- 
den können, durch die Annahme eis 
ner Ertrags-Größe, welche sich aus 
dem Flächen-Jahalte der Üüberbauten 
und zu Hofräumen bestimmten Plä- 
te und aus der durchgängig anzu- 
nehmenden dreyßigsten Bonitätsclas= 
se berechnet. 
In diese Cathegorie sollen ins- 
besondere jene Gebäude gereiht wer- 
den, welche dem Betriebe der Land- 
wirthschaft gewidmet siad, dann die 
Schlösser und die Pfarrhöfe auf dem 
platten Lande, jene, in so ferne sie 
in der Regel nicht veimiethet sind. 
K. J. 
Der geringste Miethesatz für Haupt-- 
Gebäude in dem sub a. des vorstehen- 
den §. gedachten Falle wird auf zwanzig 
Gulden festgesetzt. 
Bloße Rebengebäude von gerin- 
gerer Nutzbarkeit können nach Verhältniß
	        
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