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Theil vermietheten Häusern wird ausgemiktelt
kurch die Angabe der Miether und
der Hauseigenthümer.
K. 13.
Der Eigenthümer schlägt die selbstbenützten
oder vorübergehend nicht vermietheten
Theile der Gebäude nach Ver-#ältniß
der vermietheten oder nach den letzten
Miethzinsen an.
Die Taratoren sehen die gemachten
Angaben ein, und erkennen sie an, oder
berichtigen se.
S. 11.
Zu Musiterhäusern werden solche
gewählt, die ganz oder zum größeren Theile
wirklich vermiethet sind.
Sollen sie als Muster gültig seyn,
so ist jedoch erforderlich, daß ihr vom Eigenthümer
und den Miethbewohnern angegebener
Miethertrag von sämmtlichen Toratoren
anerkannt, und hingegen von keinem
andern Hauseigenthümer, innerhalb
eines nach Bedarf der Sache festzusetzenden
unerstrecklichen Termins ven drey bis vierzehn
Tagen von der öfssentlichen BVekanntmachung
der Musterhäuser und ihrer Mieth-=sätze
an, Einspruch erhoben und erwiislich
gemacht worden sey.
. 15.
Wer den wahren Mitthertrog verschweigt,
unterliegt zum Besten des Local=Armenfondes
einer dem dreyfachen Betrage
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der verschwiegenen Miethrente gleichkommenden
Strafe, mag er Miekhmann oder
Vermiether seyn. Außerdem noch muß der
Steuercasse von der verschwiegenen Miethrente
der treffende Steuerbekrag ersetzt
werden.
g. 16.
Nach dem fuͤr die Mustergebaͤude ausgesprochenen
Miethertrag erfolgt die Ertrags:
Einschähung der übrigen unvermietheten
oder nur zum Theile vermietheten
Gebäude. «
5.17.
Gebaͤude, welche der Eigenthuͤmer zum
eigenen Gebtauch ganz inne hat, werden
ohne Fassion von seiner Seite durch die
Tarxatoren je nach ihrer Miethfaͤhigkeit und
in Vergleich mit den Musterhäusern eingeschätt.
Vey Pfarrhöfen in solchen Orten,
in welchen die Häuser nach Vorschrift des
9. 4. lit. a. in die Steuer gelegt werden,
soll jedoch, in so ferne dieselben nicht vermiethet,
sondern bloß zur Wohnung des
Pfarre: verwendet sind, die Stenerzahlungspflichtigkeit
derselben nur nach dem
Nuten bemessen werden, den dieselben den
Dfarrern als Wohnung gewähren.
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Der Miethenerhebung unterliegen auch
alle Nebengebäude und Haustheile, als
Keller, Gewölbe, Kramläden, Magazine,