Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Theil  vermietheten  Häusern  wird  ausgemiktelt
  kurch  die  Angabe  der  Miether  und
der  Hauseigenthümer.
K.  13.

Der  Eigenthümer  schlägt  die  selbstbenützten
  oder  vorübergehend  nicht  vermietheten
  Theile  der  Gebäude  nach  Ver-#ältniß
  der  vermietheten  oder  nach  den  letzten
  Miethzinsen  an.

Die  Taratoren  sehen  die  gemachten
Angaben  ein,  und  erkennen  sie  an,  oder
berichtigen  se.

S.  11.

Zu  Musiterhäusern  werden  solche
gewählt,  die  ganz  oder  zum  größeren  Theile
  wirklich  vermiethet  sind.

Sollen  sie  als  Muster  gültig  seyn,
so  ist  jedoch  erforderlich,  daß  ihr  vom  Eigenthümer
  und  den  Miethbewohnern  angegebener
  Miethertrag  von  sämmtlichen  Toratoren
  anerkannt,  und  hingegen  von  keinem
  andern  Hauseigenthümer,  innerhalb
eines  nach  Bedarf  der  Sache  festzusetzenden
unerstrecklichen  Termins  ven  drey  bis  vierzehn
  Tagen  von  der  öfssentlichen  BVekanntmachung
  der  Musterhäuser  und  ihrer  Mieth-=sätze
  an,  Einspruch  erhoben  und  erwiislich
gemacht  worden  sey.

.  15.

Wer  den  wahren  Mitthertrog  verschweigt,
  unterliegt  zum  Besten  des  Local=Armenfondes
  einer  dem  dreyfachen  Betrage

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der  verschwiegenen  Miethrente  gleichkommenden
  Strafe,  mag  er  Miekhmann  oder
Vermiether  seyn.  Außerdem  noch  muß  der
Steuercasse  von  der  verschwiegenen  Miethrente
  der  treffende  Steuerbekrag  ersetzt
werden.

g.  16.

Nach  dem  fuͤr  die  Mustergebaͤude  ausgesprochenen
  Miethertrag  erfolgt  die  Ertrags:
  Einschähung  der  übrigen  unvermietheten
  oder  nur  zum  Theile  vermietheten
Gebäude.  «

5.17.

Gebaͤude,  welche  der  Eigenthuͤmer  zum
eigenen  Gebtauch  ganz  inne  hat,  werden
ohne  Fassion  von  seiner  Seite  durch  die
Tarxatoren  je  nach  ihrer  Miethfaͤhigkeit  und
in  Vergleich  mit  den  Musterhäusern  eingeschätt.


Vey  Pfarrhöfen  in  solchen  Orten,
in  welchen  die  Häuser  nach  Vorschrift  des
9.  4.  lit.  a.  in  die  Steuer  gelegt  werden,
soll  jedoch,  in  so  ferne  dieselben  nicht  vermiethet,
  sondern  bloß  zur  Wohnung  des
Pfarre:  verwendet  sind,  die  Stenerzahlungspflichtigkeit
  derselben  nur  nach  dem
Nuten  bemessen  werden,  den  dieselben  den
Dfarrern  als  Wohnung  gewähren.

l

Der  Miethenerhebung  unterliegen  auch
alle  Nebengebäude  und  Haustheile,  als
Keller,  Gewölbe,  Kramläden,  Magazine,