Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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des  §.  114  ergiebt,  wird  nach  Abzug  der
allenfallsigen  Mehrungen  auf  sämmtliche
dbefinitiv  katastrirte  Steuerbezirke  desselben
Kreises  nach  dem  Maßstabe  des  Definieivums
  ausgeschlagen,  mittelst  gleichmäßiger
Steuerprocente  erhoben,  und  der  Staatskasse
  ersetzt.

Ueber  die  Art  der  Behandlung  dieser
Minderungen  in  den  spätern  Finanzpertoden
wird  durch  das  jederzeitige  Finanzgesetz  Vorsehung
  getroffen.

Ludwig.

168

g.

Unser  Staatsministerium  der  Finanzen

ist  mit  dem  Vollzuge  gegenwärtigen  Gesehes

  beauftrage,  und  es  soll  leßteres  durch
das  Gesetblatt  verkünder  werden.

121.

Gegeben  im  Bad  Brückenau  am  15.
August  10#8.

Fürst  v.  Wrede.  Graf  v.  Thürheim.  Freyherr  v.  Zentner.
v.  Maillot.  Graf  v.  Armansperg.

Nach  dem

Befehle  Sr.  Masestät  des  Königs:

Egid  v.  Kobel  kl.

Königlicher  Staatsrath  und  General-Sekretär.