167
des §. 114 ergiebt, wird nach Abzug der
allenfallsigen Mehrungen auf sämmtliche
dbefinitiv katastrirte Steuerbezirke desselben
Kreises nach dem Maßstabe des Definieivums
ausgeschlagen, mittelst gleichmäßiger
Steuerprocente erhoben, und der Staatskasse
ersetzt.
Ueber die Art der Behandlung dieser
Minderungen in den spätern Finanzpertoden
wird durch das jederzeitige Finanzgesetz Vorsehung
getroffen.
Ludwig.
168
g.
Unser Staatsministerium der Finanzen
ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesehes
beauftrage, und es soll leßteres durch
das Gesetblatt verkünder werden.
121.
Gegeben im Bad Brückenau am 15.
August 10#8.
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner.
v. Maillot. Graf v. Armansperg.
Nach dem
Befehle Sr. Masestät des Königs:
Egid v. Kobel kl.
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.