Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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g.  2.

Die  Stadt  Lindau  kann  von  der  Regierung,
  wenn  die  Stadtgemeinde  es  wuͤnscht,
außer  die  Zolllinie  gesetzt  werden,  erhaͤlt
aber  sodann  die  Rechte  eines  Freyhafens.
Sollten  andere  Staͤdte  an  den  Graͤnzen
des  Königreiches  den  Wunsch  äußern,  freie

Stapelplätze  zu  werden,  so  kann  solches

die  Regierung  ebenfalls  anordnen,  wenn
deren  Lage  und  Handel  es  erheischen.

F.  3.

Sobald  hinsichtlich  des  gegenseielgen.

Verkehrs  eine  unmittelbare  Verbindung
zwischen  den  Gebietstheilen  diesseits  und
jenseits  des  Rheins  hergestellt  seyn  wird,
soll  die  Zolllinie  auch  diese  umfassen.

F.  1.

Der  Regierung  ist  es  überlassen,  den
Rheinkreis  auch  fruher  nach  vorläufiger
Vernehmung  des  Landrathe  mit  einer
Zolllinie  zu  umgeben.  In  diesem  Falle
ist  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  aller  Produkte
  des  diesseitigen  und  des  jenseitigen
Gebietes  gegen  einander  Jollfrei,  und  unterliegt
  bey  Ueberschreitung  der  beiden  Zolllinien
  nur  einem  Waaggelde  zu  1  kr.  vom
Zentner  und  den  erforderlichen  Vorsichts-Maaßregeln.


.  5.
Auch  ist  es  der  Regierung  vorbehalten,
  auf  den  Grund  besonderer  Staatsverträge
  die  Zolllinie  über  die  Gränzen

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vorzurücken,  oder  mit  den  Zolllinien  an:
derer  Staaten  zu  verbinden.

K.  6.

Bey  den  Zolllinten  und  innerhalb  derselben
  richtet  sich  die  Zollordnung  nach  den
Bestimmungen  des  gegemwärtigen  Gesehes.

g.  T.
Fuͤr  alle  Erzeugnisse  der  Natur,  der

Kunst  und  des  Gewerbfleißes  ist,  mit  nachfolgenden

  Ausnahmen,  die  Einfuhr,  Durchfuhr
  und  Ausfuhr  gestatter.

—*’tbr

Ausgenommen  ist  die  Einfuhr  und
Durchfuhr  des  Salzes  und  aller  sener  Stoffe
woraus  Salz  gezogen  werden  kann,  in  so
fern  letztere  nicht  in  den  bestehenden  Einfuhrcarifen
  namenrlich  bezeichnet  sind,  oder
für  Rechnung  der  Regierung  eingeführt
werden.  Die  verbotenen  Stoffe  sind  zuvor
oͤffentlich  bekannt  zu  machen.  Der  Regierung
  bleibt  es  vorbehalten,  die  Einfuhr
  und  Durchfuhr  des  ausländischen  Salzes
  in  Folge  und,  in  Gemäßheit  besonderer
Staatsverträge  zu  gestatten.  Die  Bestimmungen
  dieses  K&.  finden  auch  auf  den  Nheinkreis
  Anwendung.

.  .

In  der  Macht  der  Regierung  liege  es
ferner,  die  Einfuhr  oder  Durchfuhr  anderer
ausländischer  Artikel  aus  sanitätspolizeylichen
  Rücksichten  auf  bestimmte  Zeit  allge-