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Hofstaͤben und Intendanzen, einschließlich der
Hausritterorden, für Rechnung des Hof-
Etats bestritten wurden, übernimmt die Ci-
villiste in Zukunft auch:
a) das Hof-Eleemosinariat;
b) alle nalh dem 30. September
ansallenden Pensionen und Quiescenz=
gehalte der Hofsdienerschaft, so wie
die nach diesem Termine sich ergeben-
den Pensionen der Wittwen
Waisen derselben, und diesenigen Hof-
Penstonen vor dem 30. September
1851, welche den Maximalberrag von
80,000 fl. übersteigen;
C) endlich sämmeliche Hofbauten, sie ms-
gen Neubauten, oder blos Repara=
turen an den zum Gebrauche des
Hofes bestimmen Gebänden seyn.
Wenn der Köônig vorübergehend irgend
ein Hofgebäude zu einem andern Staats-
zwecke überläßt, so steht es Ihm frey,
auf die Dauer dieser Benntung auch die
Unterhaltungskosien eines solchen Gebäudes
in gleichem Maaße auf die Staatskasse zu
überweisen.
Der Etat der ssmmelichen auf die Civillisie
übergehenden Gebäude ist dem gegenwäreti-
gen Finanzgesetze unter lit. C. bengefügt.
Uebrigens soll von den aus dem Hof
haushe###e entspringenden Ausgaben zu beiner
Zeit etwas auf die Staatskasse überwiesen
werden können.
und
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Dagegen sollen die Mehr= und Min-
erungen am Staatsgute, welches den Hof-
siäben anvertraut isi, allzährlich Rechnungs-
foͤrmlich nachgewiesen, und diese Nachweise
den Staͤnden des Reiches bey jeder Ver—
sammlung vorgelegt werden.
K.
Apanagen und Wittwengehalte, welche
in der Beylage A. Nr. II. des Finanzgesetzes
für die dritte Finanzperiode nicht vorgesehen
sind, jedoch auf den Grund des Familien=
statutes von 1816. anfallen werden, die von
dem Konige nach dem nämlichen Familien=
statute festzuseßende Summe für den Un-
terhalt vollzähriger noch nicht etablirter Ké-
niglicher Prinzen, dann die Kosten für die
Aussteuer der Prinzessinnen aus der Königl.
Hauptlinie, und die herkömmlichen Geschenke
bey der Entbindung der Königin und Kron-
prinzessin, werden gus dem Reichs-Reser-
vefonde bestritten.
Die für die dritte Finanzperiode aner-
kannten Apanagen und Wittwengehalte
werden aus der Civilliste bestritten, und de-
ren Heimfall wird der Staatskasse und nicht
der Civilliste zu gut gerechnet.
&. 0.
Dem Koönige bleibt es vorbehalten, für
die Penssonen der Wittwen und die Wai-
senbezüge der Hofdiener, unbeschadet der