205
ter erschwerenden (g. 11 — 15.) oder über-
haupt unter solchen Umständen begangen har,
unter welchen die betrügliche Absicht bestimmt
vorgelegen hat, oder vorliegt.
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrie-
ben werden kann, critt statt derselben verhält-
nißmäßige Freiheies= Strafe innerhalb des
in diesen ##en bezeichneten Maximums ein.
g. 5.
Kann der Wereh der Gegenstände, der
nach g. 1. oder der Betrag des vorenthalte-
nen Zolles, der nach 9. 2. bei Bemessung der
Geldstrafe zu Grunde liegt, nicht mehr aus-
gemittelt werden (F. 20.), so ist die Geld-
rrafe nach richterlichem Ermessen auf fünf-
jehn bis einhundert fünfzig Gulden festzu-
seßen.
ec. Fälle, in denen die Contrebande
oder Defrandation als vollbracht an-
genommen wird.
g. 6.
Die Contrebande oder Defraudation wird
als vollbracht angenommen:
1.) wenn bei der Anmeldung an der Zoll-
staͤtte
a.) Gewerbtreibende oder Frachtfuͤhrer
verbotene oder zollpflichtige Gegen-
stände gar nicht, oder in zu geringer
Menge, oder in einer Beschaffenheit,
bie eine geringere Abgabe begründet
haben würde, deklariren, oder
206
b.) andere Personen dergleichen Gegen-
stände wider besseres Wissen unrich-
tig deklariren, oder bei der Revisson
verheimlichen;
2.) wenn bei dem Transporte verbotener oder
zollpflichtiger Gegenstände im Grenzbe-
zirke
#a.) die Zollstätte, bei welcher dieselben
bei dem Ein= oder Ausgange härten
angemeldet und gestellt werden sollen,
ohne solche Anmeldung und Stellung
überschritren, oder ganz umgangen;
die vorgeschriebene Zollstrasse oder
der im Zollausweise bezeichnete Weg
nicht eingehalten;
der Transport ohne Erlaubniß der
Beherde ausser der gesetzlichen Ta-
geszeit bewirkt wird, oder
Gegenstände ohne den vorschrifts-
mäßigen Zollausweis betroffen wer-
den, oder mit diesem nicht überein-
stimmen;
3.) wenn über verbotene oder zgollpflichtige
Gegenstände, welche aus dem Aus-
lande eingehen, vor der Anmeldung
oder Revision bei der Zollstäcte, oder
wenn über derartige zur Durchfuhr
oder zur Versendung nach einer öffenc-
lichen Niederlage deklarirte, oder sonst
unter Begleitschein gehende Gegen-
stände auf dem Transport eigenmächtig
verfügt wird;
b.
“
C.
7
17“