Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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4.) wenn Gewerbtreibende im Grenzbe- 
zirke sich nicht in Gemaͤßheit der im 
g. 35. des Zollgesetzes getroffenen An- 
ordnungen uͤber die erfolgte Verzol- 
lung, oder die zollfreie Abstammung 
der vorgefundenen Gegenstände aus- 
weisen können; 
5.) wenn unverzollte Waaren aus einer 
Anstalt zur Niederlage derselben ohne 
vorschriftsmiáßige Deklaration (Anmel- 
dung) entnommen werden. 
Das Daseyn der in Rede stehen- 
den Uebertretungen und die Anwendung 
der Strafe derselben wird in den vorste- 
hend unter 1 — 5 angeführten Fällen 
lediglich durch die daselbst bezeichneten 
Thatsachen begründet. 
Kann jedoch in den unter 2. und 4. 
angeführten Fällen der Angeschuldigte voll- 
ständig nachweisen, daß er eine Contre- 
bande oder Defraudation nicht habe ver- 
üben können oder wollen, so findet nur eine 
Ordnungsstrafe nach §. 17. Nr. 2. statt. 
. 7. 
Wenn in den im 9. 36. des Zollge- 
setzes bezeichneten Fällen der zollordnungs- 
mäßige Ausweis über die im Binnenlande 
transportirten Waaren nicht auf der Stelle 
ertheilt werden kann, oder die erforderliche 
Vormerkung in den Handelsbüchern fehlt, 
oder die verordnete Anmeldung unterblieben 
ist, so wird zwar hiedurch der Verdacht 
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einer begangenen Zolldefraudation und dem 
Befinden nach die vorlaͤufige Beschlagnah- 
me der ohne die vorgeschriebene Bezettel- 
ung oder Vormerkung in den Handelsbü- 
chern vorgefundenen Waaren begründet. 
Widerlegt sich aber dieser Verdacht bei ni- 
herer Untersuchung, so findet nur eine Ord- 
nungsstrafe nach g. 17. Nr. 2. state. 
S. 8. 
Auf die Behauptung, daß die Gegen- 
stände, woran die Defraudation verübt 
worden, zum Durchgang bestimmt gewesen, 
soll nur in dem Falle Rücksicht genommen 
werden, wenn die Defraudation erst beim 
Ausgangsamte und unter solchen Umstän- 
den enrdeckt wird, daß dabei nur eine Ver- 
kürzung der Durchgangszölle beabsschriger 
seyn kann. In allen anderen Fällen sind 
ohne Rücksicht auf die gedachte Be- 
hauptung die Eingangs beziehungsweise 
Ausgangszölle zu entrichten, und ist nach 
ihnen die verwirkte Strafe abzumes- 
sen. 
g. 9. 
Wenn ein Frachtfuͤhrer nach Vorschrift 
des 9. 6. Nr. 1. lit. a. wegen unrichtiger 
Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch 
die ihm von dem Befrachter mitgegebenen 
Deklarationen, Frachebriefe, oder andere 
schrifetliche Rotizen über den Inhalt der 
Colli zu der unrichtigen Deklaration veran-
	        
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