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4.) wenn Gewerbtreibende im Grenzbe-
zirke sich nicht in Gemaͤßheit der im
g. 35. des Zollgesetzes getroffenen An-
ordnungen uͤber die erfolgte Verzol-
lung, oder die zollfreie Abstammung
der vorgefundenen Gegenstände aus-
weisen können;
5.) wenn unverzollte Waaren aus einer
Anstalt zur Niederlage derselben ohne
vorschriftsmiáßige Deklaration (Anmel-
dung) entnommen werden.
Das Daseyn der in Rede stehen-
den Uebertretungen und die Anwendung
der Strafe derselben wird in den vorste-
hend unter 1 — 5 angeführten Fällen
lediglich durch die daselbst bezeichneten
Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den unter 2. und 4.
angeführten Fällen der Angeschuldigte voll-
ständig nachweisen, daß er eine Contre-
bande oder Defraudation nicht habe ver-
üben können oder wollen, so findet nur eine
Ordnungsstrafe nach §. 17. Nr. 2. statt.
. 7.
Wenn in den im 9. 36. des Zollge-
setzes bezeichneten Fällen der zollordnungs-
mäßige Ausweis über die im Binnenlande
transportirten Waaren nicht auf der Stelle
ertheilt werden kann, oder die erforderliche
Vormerkung in den Handelsbüchern fehlt,
oder die verordnete Anmeldung unterblieben
ist, so wird zwar hiedurch der Verdacht
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einer begangenen Zolldefraudation und dem
Befinden nach die vorlaͤufige Beschlagnah-
me der ohne die vorgeschriebene Bezettel-
ung oder Vormerkung in den Handelsbü-
chern vorgefundenen Waaren begründet.
Widerlegt sich aber dieser Verdacht bei ni-
herer Untersuchung, so findet nur eine Ord-
nungsstrafe nach g. 17. Nr. 2. state.
S. 8.
Auf die Behauptung, daß die Gegen-
stände, woran die Defraudation verübt
worden, zum Durchgang bestimmt gewesen,
soll nur in dem Falle Rücksicht genommen
werden, wenn die Defraudation erst beim
Ausgangsamte und unter solchen Umstän-
den enrdeckt wird, daß dabei nur eine Ver-
kürzung der Durchgangszölle beabsschriger
seyn kann. In allen anderen Fällen sind
ohne Rücksicht auf die gedachte Be-
hauptung die Eingangs beziehungsweise
Ausgangszölle zu entrichten, und ist nach
ihnen die verwirkte Strafe abzumes-
sen.
g. 9.
Wenn ein Frachtfuͤhrer nach Vorschrift
des 9. 6. Nr. 1. lit. a. wegen unrichtiger
Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch
die ihm von dem Befrachter mitgegebenen
Deklarationen, Frachebriefe, oder andere
schrifetliche Rotizen über den Inhalt der
Colli zu der unrichtigen Deklaration veran-