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9. 15.
Wer bei Veruͤbung einer Contrebande
oder Zolldefraudation Waffen (oder andere
gleich gefährliche Werkzeuge) zum. Wider-
stande gegen die Zoll-Bediensteten mit sich
führt, den erifft neben der ordentlichen Strafe
der Uebertretung sechsmonatliche bis ein-
jährige Freiheitsstrafe.
Sind von den Angeschuldigten die
Wasffen wirklich gebraucht worden, so tre-
ten die allgemeinen Strafgesetze ein.
Gegen denjenigen, welcher im Grenz-
bezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit
bei einer Contrebande oder Defraudation mie
Wasffen getroffen wird, wird angenommen,
daß er die Waffen zum Widerstande gegen
die Zollbediensteten mit sich geführt habe,
es sey denn, daß aus den Umständen un-
zweifelhaft hervorgeht, oder der Beweis
hergestellt wird, daß der Zweck der Führ-
ung der Waffen mit der Uebertretung in
keinem Zusammenhange stehe.
ee. Strafe der Theilnehmer.
S. 16.
Wer von den Theilnehmern an einer
Contrebande ober Zolldefraudation als Mit-
urheber, wer als Gehülfe oder Begünsti-
ger zu bestrafen sey, ist nach den allgemei-
nen Strafsgesetzen zu bemessen.
Miturheber trifft die volle Strafe der
gemeinschaftlich ausgeführten oder auszu-
führen versuchten Uebertretung, und wenn
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sie schon wegen einer gleichen Uebertretung ge-
straft worden sind, die Strafe des Ruͤckfalls.
Die Serafe der Gehülfen und Begün-
stiger ist nach den allgemeinen strafgesetzll.
cchen Bestimmungen im Verhältnisse zur
Scrase des Urhebers zu bemessen.
Die Rückfallsstrafe findet jedoch auf
dieselben nur dann Anwendung, wenn sie
selbst rückfällig sind.
c. Sonstige Zuwiderhandlungen
gegen die gesetzlichen
Vorschriften.
g. 17.
1.) Die Verletzung des Waaren-Verschlus-
ses ohne Beabsichtigung einer Gefülle=
Entziehung wird, wenn nicht nachge-
wiesen werden kann, daß dieselbe
durch einen unverschuldeten Zufall ent-
standen ist, mit einer Ordnungsstrafe
von einem bis fünfzehn Gulden bestrafe,
in wiederholten Fällen aber mit einer
Geldbuße geahndet, welche bei verbote-
nen Gegenständen dem sechsten Theile
des Werthes derselben, und bei anderen
Gegenständen dem sechsten Theile
der Eingangs-Abgave gleichemme.
2.) Die Uebertretung der Vorschriften des
Zollgesetzes und der Zollordnung, so
wie der in Folge derselben öffemlich
bekannt gemachten Verwaltungs-Vor-
schriften, für welche keine besondere