Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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9. 15. 
Wer bei Veruͤbung einer Contrebande 
oder Zolldefraudation Waffen (oder andere 
gleich gefährliche Werkzeuge) zum. Wider- 
stande gegen die Zoll-Bediensteten mit sich 
führt, den erifft neben der ordentlichen Strafe 
der Uebertretung sechsmonatliche bis ein- 
jährige Freiheitsstrafe. 
Sind von den Angeschuldigten die 
Wasffen wirklich gebraucht worden, so tre- 
ten die allgemeinen Strafgesetze ein. 
Gegen denjenigen, welcher im Grenz- 
bezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit 
bei einer Contrebande oder Defraudation mie 
Wasffen getroffen wird, wird angenommen, 
daß er die Waffen zum Widerstande gegen 
die Zollbediensteten mit sich geführt habe, 
es sey denn, daß aus den Umständen un- 
zweifelhaft hervorgeht, oder der Beweis 
hergestellt wird, daß der Zweck der Führ- 
ung der Waffen mit der Uebertretung in 
keinem Zusammenhange stehe. 
ee. Strafe der Theilnehmer. 
S. 16. 
Wer von den Theilnehmern an einer 
Contrebande ober Zolldefraudation als Mit- 
urheber, wer als Gehülfe oder Begünsti- 
ger zu bestrafen sey, ist nach den allgemei- 
nen Strafsgesetzen zu bemessen. 
Miturheber trifft die volle Strafe der 
gemeinschaftlich ausgeführten oder auszu- 
führen versuchten Uebertretung, und wenn 
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sie schon wegen einer gleichen Uebertretung ge- 
straft worden sind, die Strafe des Ruͤckfalls. 
Die Serafe der Gehülfen und Begün- 
stiger ist nach den allgemeinen strafgesetzll. 
cchen Bestimmungen im Verhältnisse zur 
Scrase des Urhebers zu bemessen. 
Die Rückfallsstrafe findet jedoch auf 
dieselben nur dann Anwendung, wenn sie 
selbst rückfällig sind. 
c. Sonstige Zuwiderhandlungen 
gegen die gesetzlichen 
Vorschriften. 
g. 17. 
1.) Die Verletzung des Waaren-Verschlus- 
ses ohne Beabsichtigung einer Gefülle= 
Entziehung wird, wenn nicht nachge- 
wiesen werden kann, daß dieselbe 
durch einen unverschuldeten Zufall ent- 
standen ist, mit einer Ordnungsstrafe 
von einem bis fünfzehn Gulden bestrafe, 
in wiederholten Fällen aber mit einer 
Geldbuße geahndet, welche bei verbote- 
nen Gegenständen dem sechsten Theile 
des Werthes derselben, und bei anderen 
Gegenständen dem sechsten Theile 
der Eingangs-Abgave gleichemme. 
2.) Die Uebertretung der Vorschriften des 
Zollgesetzes und der Zollordnung, so 
wie der in Folge derselben öffemlich 
bekannt gemachten Verwaltungs-Vor- 
schriften, für welche keine besondere
	        
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