Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

67 
zugeben versäumt, so ist dessenungeachtet 
mit der Vollführung des Beweises durch 
die anderen Beweismittel zu verfahren, und 
nach deren Ergebniß das Erkenntniß zu 
fassen. Nur wenn gar nichts erwiesen wor- 
den, tritt die Annahme der Eidesverweigerung 
als Folge des Ungehorsams ein. 
. 43. 
Mit der Mittheilung des Beweises 
Grozeß= Gesetz §J. 12 Abs. 2.) ist dem 
Gegentheile zur Antretung des Gegenbe- 
weises, wodurch der Beweis der andern 
Parthei widerlegt werden will, eine Frist, 
welche jener für den Beweis gleichkommt, 
unter dem Rechtsnachrheile des Ausschlusses 
anzuberaumen. 
9. 44. 
Bei der Mittheilung der Beweisan- 
tretung durch Zeugen (F. 14 des Drozeßge= 
setzes) ist nicht sogleich Termin zur Bes 
eidigung und Vernehmung der Zeugen an- 
zuseen. 
Dieses geschieht erstnach eingekommenem 
Gegenbeweise oder nach abgelaufener Gegen- 
beweisfrist. Ist die Gegenbeweisantretung 
rechtzeitig eingekommen, so erfolgt zugleich 
mit der Mittheilung derselben an den Be- 
weisführer die Bestimmung des Tages, an 
welchem die Aufnahme der Beweise und 
Gegenbeweise statt finden soll. 
. 45. 
Fragestücke können sowohl mit der 
Gegenbeweisantretung, jedoch nur gesonderr, 
in einer Beilage, als auch allein — bis 
zum Zeug hmungstermine dem Gerichte 
übergeben werden. 
  
K 46. 
Den Partheien, wie ihren Anwälten, 
ist gestattet, bei der Zeugenvernehmung ge- 
genwärtig zu seyn. 
Während der Vernehmung der Zeugen, 
jedoch immer erst nach erfolgter Anewort 
auf die vorgelegte Frage, dürfen sowohl der 
Richter, als die Partheien, außer den ur- 
sprünglich gestellten Fragen noch alle die- 
jenigen Fragen stellen, welche zur Aufklaͤ- 
rung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen 
als nöthig erscheinen. 
Außerdem sind alle Fragen zulässig, 
die entweder aus dem Beweissatze entnom- 
men sind, oder Thatumstände betreffen, 
welche die Rückerinnerung des Zeugen selbst 
lebhafrer zu machen, oder dessen Aussagen 
an anderen Beweismitteln oder an Aussa- 
gen anderer Zeugen zu prüfen, dienen können. 
Die Partheien sind berechriget, ehe 
dem Zeugen seine Aussagen vorgelesen wer- 
den, zur Erläuterung einzelner bestimme zu 
bezeichnender Punkte auf weiteres Befra- 
gen desselben anzutragen. Die Zeugen dür- 
f#en in ihren Erklárungen niemals unter- 
brochen, auch dürfen von den Partheien die 
Fragen an die Zeugen anders nicht, als 
durch den Richter gestellc werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.