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zugeben versäumt, so ist dessenungeachtet
mit der Vollführung des Beweises durch
die anderen Beweismittel zu verfahren, und
nach deren Ergebniß das Erkenntniß zu
fassen. Nur wenn gar nichts erwiesen wor-
den, tritt die Annahme der Eidesverweigerung
als Folge des Ungehorsams ein.
. 43.
Mit der Mittheilung des Beweises
Grozeß= Gesetz §J. 12 Abs. 2.) ist dem
Gegentheile zur Antretung des Gegenbe-
weises, wodurch der Beweis der andern
Parthei widerlegt werden will, eine Frist,
welche jener für den Beweis gleichkommt,
unter dem Rechtsnachrheile des Ausschlusses
anzuberaumen.
9. 44.
Bei der Mittheilung der Beweisan-
tretung durch Zeugen (F. 14 des Drozeßge=
setzes) ist nicht sogleich Termin zur Bes
eidigung und Vernehmung der Zeugen an-
zuseen.
Dieses geschieht erstnach eingekommenem
Gegenbeweise oder nach abgelaufener Gegen-
beweisfrist. Ist die Gegenbeweisantretung
rechtzeitig eingekommen, so erfolgt zugleich
mit der Mittheilung derselben an den Be-
weisführer die Bestimmung des Tages, an
welchem die Aufnahme der Beweise und
Gegenbeweise statt finden soll.
. 45.
Fragestücke können sowohl mit der
Gegenbeweisantretung, jedoch nur gesonderr,
in einer Beilage, als auch allein — bis
zum Zeug hmungstermine dem Gerichte
übergeben werden.
K 46.
Den Partheien, wie ihren Anwälten,
ist gestattet, bei der Zeugenvernehmung ge-
genwärtig zu seyn.
Während der Vernehmung der Zeugen,
jedoch immer erst nach erfolgter Anewort
auf die vorgelegte Frage, dürfen sowohl der
Richter, als die Partheien, außer den ur-
sprünglich gestellten Fragen noch alle die-
jenigen Fragen stellen, welche zur Aufklaͤ-
rung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen
als nöthig erscheinen.
Außerdem sind alle Fragen zulässig,
die entweder aus dem Beweissatze entnom-
men sind, oder Thatumstände betreffen,
welche die Rückerinnerung des Zeugen selbst
lebhafrer zu machen, oder dessen Aussagen
an anderen Beweismitteln oder an Aussa-
gen anderer Zeugen zu prüfen, dienen können.
Die Partheien sind berechriget, ehe
dem Zeugen seine Aussagen vorgelesen wer-
den, zur Erläuterung einzelner bestimme zu
bezeichnender Punkte auf weiteres Befra-
gen desselben anzutragen. Die Zeugen dür-
f#en in ihren Erklárungen niemals unter-
brochen, auch dürfen von den Partheien die
Fragen an die Zeugen anders nicht, als
durch den Richter gestellc werden.