Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

63

a.)  dem  Gesuchsteller  das  Handeln  oder
das  Erscheinen  bei  der  Verhandlung
und  in  demselben  Maaße  auch  die
Bestellung  und  Unterrichtung  eines
Bevollmächtigten,  oder

b.)  dem  unterrichteten  Bevollmächtigten
das  Handeln  oder  Erscheinen  in  Person
  oder  auch  durch  einen  Bevollmädchtigten
  unmöglich  machen,  oder

.)  welche  die  Erlangung  der  erforderlichen
Aufklárung,  oder  Beweiemittel  des
angewendeten  größten  Fleißes  ungeachter
  verzögern.

5.  36.
Diese  Hindernisse  begründen  Verlängerungs=
  oder  Verlegungsgesuche  auf  so  lange
als:
zu  a.)  die  Unmöglichkeit,  selbst  zu  handeln,
und  einen  Buvollmächtigten  zu  bestellen
  und  zu  unterrichten,  andauert:

zu  b.)  so  lange  weder  der  unterrichtete  Bevollmächtigte,
  noch  dessen  Stellvertreter
  handeln  können,  und  auch  der
hievon  in  Kenntnif  gesetzte  Vollmachtgeber
  einen  anderen  Bevollmächtigten
nicht  unterrichten  kann;

zu  c.)  so  lange,  als  das  Hinderniß  nicht
beseitigt  ist.  Hängt  diese  Beseitigung
nicht  von  dem  Gesuchsteller,  sondern
von  dußeren  Umständen  ab,  und  ist
deren  Ende  ihrer  Natur  nach  nicht
abzusehen,  so  hat  das  Gericht  nach

64

Vernehmung  der  Partheien  und  nach

sorgfaͤltiger  Erwaͤgung  aller  Verhaͤltnisse

  zu  entscheiden,  ob  und  wie

der  Sache  gleichwohl  Fortgang  zu

verschaffen,  oder  ob  dem  Prozesse

zur  Zeit  Stillstand  zu  geben  sey.
K.  37.

Die  Gerichte,  welche  gegen  die  Bestimmungen
  der  99.  35.  36.  Fristenverlängerung
  oder  Terminsverlegung  bewilligen,  verfallen
  in  eine  Strafe  von  5  —  50  fl.

Diese  Strafen  sind  sowohl  auf  Anzeige
  der  Partheien,  als  von  Amtswegen
von  den  Obergerichten.,  wenn  sie  aus  irgend
einer  Veranlassung  die  Uebertretung  wahrnehmen,
  unnachsichtlich  zu  verfügen  und  zu
erholen.

Den  Advokaten  werden  die  Ansätze  für
ungegründete  Gesuche  zum  Besten  des  Pensionsfondes
  für  die  Hinterlassenen  der  Advokaten
  des  Königreiches  gestrichen,  vorbehaltlich
  weiterer  Disziplinarstrafe  im  Falle
des  Muthwillens.

K.  38.

Gegen  das  Verscumniß  von  Fristen
oder  Terminen  findet  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  (cod.  jud.  Cap.  XVI.
.  1.  Nro.  11)  nur  dann  statt,  wenn  nachgewiesen
  wird,  daß  sowohl  der  Einhaltung.
der  Frist  oder  des  Termines,  als  der  Stellung
  eines  Gesuches  um  Verlängerung  oder
Verlegung  eine  rechtserhebliche  Ursache  (9.35