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a.) dem Gesuchsteller das Handeln oder
das Erscheinen bei der Verhandlung
und in demselben Maaße auch die
Bestellung und Unterrichtung eines
Bevollmächtigten, oder
b.) dem unterrichteten Bevollmächtigten
das Handeln oder Erscheinen in Person
oder auch durch einen Bevollmädchtigten
unmöglich machen, oder
.) welche die Erlangung der erforderlichen
Aufklárung, oder Beweiemittel des
angewendeten größten Fleißes ungeachter
verzögern.
5. 36.
Diese Hindernisse begründen Verlängerungs=
oder Verlegungsgesuche auf so lange
als:
zu a.) die Unmöglichkeit, selbst zu handeln,
und einen Buvollmächtigten zu bestellen
und zu unterrichten, andauert:
zu b.) so lange weder der unterrichtete Bevollmächtigte,
noch dessen Stellvertreter
handeln können, und auch der
hievon in Kenntnif gesetzte Vollmachtgeber
einen anderen Bevollmächtigten
nicht unterrichten kann;
zu c.) so lange, als das Hinderniß nicht
beseitigt ist. Hängt diese Beseitigung
nicht von dem Gesuchsteller, sondern
von dußeren Umständen ab, und ist
deren Ende ihrer Natur nach nicht
abzusehen, so hat das Gericht nach
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Vernehmung der Partheien und nach
sorgfaͤltiger Erwaͤgung aller Verhaͤltnisse
zu entscheiden, ob und wie
der Sache gleichwohl Fortgang zu
verschaffen, oder ob dem Prozesse
zur Zeit Stillstand zu geben sey.
K. 37.
Die Gerichte, welche gegen die Bestimmungen
der 99. 35. 36. Fristenverlängerung
oder Terminsverlegung bewilligen, verfallen
in eine Strafe von 5 — 50 fl.
Diese Strafen sind sowohl auf Anzeige
der Partheien, als von Amtswegen
von den Obergerichten., wenn sie aus irgend
einer Veranlassung die Uebertretung wahrnehmen,
unnachsichtlich zu verfügen und zu
erholen.
Den Advokaten werden die Ansätze für
ungegründete Gesuche zum Besten des Pensionsfondes
für die Hinterlassenen der Advokaten
des Königreiches gestrichen, vorbehaltlich
weiterer Disziplinarstrafe im Falle
des Muthwillens.
K. 38.
Gegen das Verscumniß von Fristen
oder Terminen findet Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (cod. jud. Cap. XVI.
. 1. Nro. 11) nur dann statt, wenn nachgewiesen
wird, daß sowohl der Einhaltung.
der Frist oder des Termines, als der Stellung
eines Gesuches um Verlängerung oder
Verlegung eine rechtserhebliche Ursache (9.35