Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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der Appellation, wo diese nothwendig 
ist, nicht. 
6.) Die eingelegte Verwahrung wird un- 
wirksam, wenn sie nicht bei der Ap- 
pellation gegen das End= oder Be- 
weis auflegende Urtheil ausdrücklich als 
Beschwerde vorgebracht wird. 
7.) Gegen den Ausspruch der ersten In- 
stanz, daß selbstständige Berufung unzu- 
ldssig sey, findet nur Verwahrung statt. 
F. 54. 
Die Appellation an die dritte Instanz 
findet gegen zwei in der Hauptsache gleich- 
förmige Erkennenisse in folgenden Fällen nicht 
statt: — 
1.) gegen die im g. 52. Nr. 1 — 3., 
dann 7 und 8 benannten Erkenntnisse; 
2.) gegen Erkennenisse, welche nach rechts- 
krdftig entschiedener Hauptsache blos 
die Zinsen, Schäden, Kosten und 
Früchte betreffen; 
5.) gegen Urtheile über den jüngsten Be- 
sit, vorausgesetzt, daß nach erledig- 
ter Klagsache hierüber noch die or, 
dentliche Besitzklage (Cod. jud. cap. 
III. §. 4. Nr. 2.) zulässig ist; 
4.) gegen Beschlüsse, wodurch eine provi- 
sorische Verfügung getroffen, oder 
5.) Aerest verhängt worden, — dann 
6.) gegen Erkenntnisse im Exrekutiv-Prozes- 
se, in diesen beiden Fällen 5 und 65 
unter der Voraussehung, daß dem 
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unterliegenden Theile die gesonderte 
Rechtsverfolgung im gewöhnlichen Pro- 
zesse vorbehalten bleibr; 
7.) gegen Erkenntnisse, wodurch dem aus- 
ländischen Kläger (Proz. Ges. v. J. 
1819 J. 8. I.) Cautionsleistung auf- 
getragen wird, es möge die Frage 
über die Verbindlichkeit selbst, oder 
über den Betrag, oder über die Art 
der Cautionsleistung streitig seyn; 
S.) gegen alle Erkenntnisse und Beschlüsse 
im Erekutions" Verfahren, so weit 
gegen dieselben überhaupt eine Bern- 
fung zuläßig ist; 
9.) gegen Erkenntnisse in Sachen wegen 
Ehrenbeleidigungen, in soferne nur auf 
Ehrenerklärung geklagt war. 
9. 55. 
Gegen Beschluͤsse, welche nur auf den 
Antrag eines Theiles ergangen sind, findet 
Berufung von Seite des andern Theiles nicht 
statt. Erst wenn die dagegen bei demselben 
Gerichte eingebrachte Remonstration frucht- 
los bleibt, kann das Rechtsmittel, soferne 
es sonst zulaͤssig ist, dagegen eingewendet 
werden. 
g. 56. 
Gegen Contumazialerkenntnisse findet 
Appellation nur statt, wenn jugleich in der 
Hauptsache erkannt wurde, und entweder 
darüber, daß das Eintreten des Ungehor- 
sams angenommen, oder daß an den Un-
	        
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