Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Bei  Abschließung  der  Verträge  des  Ordens  mit  den  Gemeinden  soll  vorgesehen  werden,
daß  Streitigkeiten  zwischen  der  Vorsteherin  und  der  weltlichen  Behörde  durch  die  betreffende
Kreisregierung  unter  Benehmen  mit  der  Kirchenbehörde  entschieden  werden.

8.  44.
Der  Orden  und  jedes  Mitglied  desselben  ist  verpflichtet,  die  vorstehenden  Statuten  in
heiligem  Gehorsam  zu  befolgen.

:B)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung  in  Betreff  des  Eintritts  Minderjähriger  in  den  Orden  der  barmherzigen
Schwestern.

Im  Hinblick  auf  die  landesherrlich  genehmigte  Einführung  des  Ordens  der  barmherzigen
  Schwestern  in  dem  Rottenburger  Bisthums-Sprengel  und  die  durch  einen  bischöflichen
Hirtenbrief  vom  19.  Januar  d.  J.  erfolgte  Bekanntmachung  der  Ordensstatuten  werden  in
Gemäßheit  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  14.  December
1854  die  Gerichte  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  Anleitung  der  bestebenden  Gesetze
zur  Aufnahme  Minderjähriger  in  den  genannten  Orden  die  Zustimmung  der  Eltern  oder
Vormünder,  und  wo  letztere  solche  zu  ertheilen  haben,  zugleich  vie  Genehmigung  der  Vormundschafts-Behörde
  erfordert  wird.

Stuttgart  den  27.  März  1855.
Plessen.

2.  Des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donarkreis.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  August  v.  Hornstein-Orsenhausen
  errichteten  Familienstatuts.
Der  Freiherr  August  v.  Hornstein-Orsenhausen,  Königl.  Württembergischer
Kammerherr,  hat  am  1..  Ki#.  1854  ein  Familienstatut  errichtet,  zu  Folge  dessen  seine
sämmtlichen  Bestitzungen  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Lineal-Erbfolge  und  nach  dem  Rechte