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Bei Abschließung der Verträge des Ordens mit den Gemeinden soll vorgesehen werden,
daß Streitigkeiten zwischen der Vorsteherin und der weltlichen Behörde durch die betreffende
Kreisregierung unter Benehmen mit der Kirchenbehörde entschieden werden.
8. 44.
Der Orden und jedes Mitglied desselben ist verpflichtet, die vorstehenden Statuten in
heiligem Gehorsam zu befolgen.
:B) Des Justiz-Departements.
1. Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung in Betreff des Eintritts Minderjähriger in den Orden der barmherzigen
Schwestern.
Im Hinblick auf die landesherrlich genehmigte Einführung des Ordens der barmherzigen
Schwestern in dem Rottenburger Bisthums-Sprengel und die durch einen bischöflichen
Hirtenbrief vom 19. Januar d. J. erfolgte Bekanntmachung der Ordensstatuten werden in
Gemäßheit böchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 14. December
1854 die Gerichte darauf aufmerksam gemacht, daß nach Anleitung der bestebenden Gesetze
zur Aufnahme Minderjähriger in den genannten Orden die Zustimmung der Eltern oder
Vormünder, und wo letztere solche zu ertheilen haben, zugleich vie Genehmigung der Vormundschafts-Behörde
erfordert wird.
Stuttgart den 27. März 1855.
Plessen.
2. Des K. Gerichtshofs für den Donarkreis.
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von dem Freiherrn August v. Hornstein-Orsenhausen
errichteten Familienstatuts.
Der Freiherr August v. Hornstein-Orsenhausen, Königl. Württembergischer
Kammerherr, hat am 1.. Ki#. 1854 ein Familienstatut errichtet, zu Folge dessen seine
sämmtlichen Bestitzungen ein nach den Grundsätzen der Lineal-Erbfolge und nach dem Rechte