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gehorsam gesetzwidrige Folgen geknuͤpft
worden, Beschwerde gefuͤhrt wird.
g. 57.
Die Appellationen gegen Untergerichte
sind unzulaͤssig in Sachen, in welchen der
Beschwerdegegenstand fünftig Gulden nicht
erreicht. Im Uebrigen bleibe es bei den rück-
sichtlich der Appellationssumme im Landtags-
abschiede vom 20. Dezember 1831 getrof-
fenen Bestimmungen.
g. 58.
Bei der Berechnung der im F. 57. be-
zeichneten Summen bleibe Alles dasjenige
ausgeschlossen, was unter den Partheien
nicht mehr streitig ist. Auch Zinsen, Ko-
sten, Schäden, Früchte, — als Nebensache
zu- oder aberkanne, — kommen hiebei nicht
in Anschlag.
g. 59.
Jaͤhrliche Renten oder Zahlungen in
Geld werden als vierprozentige Zinsen an-
gesetzt, und hienach als Capital berechnet.
g. 60.
Naturalleistungen werden nach zehn-
jährigen Durchschnites-Markts= oder lau-
fenden Preisen angeschlagen, und hienach
ihr Capltalwerth mit dem 25fachen Betrage
berechner.
. 61.
Gegenstände, deren Werth nicht an-
gegeben oder anerkannt ist, welche aber eine
Schätung zulassen, werden nach den gesetz-
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lichen Vorschriften über Schätungen ge-
richtlich geschätz.
Eine nochmalige Schäátzung zum Be-
hufe der zweiten Berufung findet nicht statt.
Grunddienstbarkeiten sind in der Art
zu schätzen, daß ermittelt werde, um wie
viel das Grundstück des appellirenden Thei-
kles durch das gravirliche Erkenneniß am
Werche verlieren würde; wenn sich dieses
aber nicht ausmitteln láäße, so gilt der
Werth des Grundstäckes des Appellanten
als Sereitsumme.
F. 62.
Bei Klagen und Widerklagen findet
eine Zusammenrechnung der Klags= und
Widerklagssumme nicht statt.
Wenn mehrere Klagen, welche einer--
lei Ursprung haben, auf eine nach cod. jud.
Cap. IV. 7. 9. erlaubte Weise in einer
Klagschrift vereiniget werden sind, so fin-
det auch zum Zwecke der Appellation die
Zusammenrechnung der Summen statt.
Im Concursprozesse wird nicht auf
die einzelnen Forderungen des Appellanten,
sondern auf den Gesammtbetrag derjenigen
seiner Forderungen gesehen, in Ansehung
deren die Liquidität oder riorität strei-
tig ist.
In den Fällen, wo im Namen meh-
rerer unter einer und derselben Verwaltung
stehenden Stifeungen in einer und dersel-
ben Berufungsschrift und aus gemeinschaft-