Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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gehorsam gesetzwidrige Folgen geknuͤpft 
worden, Beschwerde gefuͤhrt wird. 
g. 57. 
Die Appellationen gegen Untergerichte 
sind unzulaͤssig in Sachen, in welchen der 
Beschwerdegegenstand fünftig Gulden nicht 
erreicht. Im Uebrigen bleibe es bei den rück- 
sichtlich der Appellationssumme im Landtags- 
abschiede vom 20. Dezember 1831 getrof- 
fenen Bestimmungen. 
g. 58. 
Bei der Berechnung der im F. 57. be- 
zeichneten Summen bleibe Alles dasjenige 
ausgeschlossen, was unter den Partheien 
nicht mehr streitig ist. Auch Zinsen, Ko- 
sten, Schäden, Früchte, — als Nebensache 
zu- oder aberkanne, — kommen hiebei nicht 
in Anschlag. 
g. 59. 
Jaͤhrliche Renten oder Zahlungen in 
Geld werden als vierprozentige Zinsen an- 
gesetzt, und hienach als Capital berechnet. 
g. 60. 
Naturalleistungen werden nach zehn- 
jährigen Durchschnites-Markts= oder lau- 
fenden Preisen angeschlagen, und hienach 
ihr Capltalwerth mit dem 25fachen Betrage 
berechner. 
. 61. 
Gegenstände, deren Werth nicht an- 
gegeben oder anerkannt ist, welche aber eine 
Schätung zulassen, werden nach den gesetz- 
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lichen Vorschriften über Schätungen ge- 
richtlich geschätz. 
Eine nochmalige Schäátzung zum Be- 
hufe der zweiten Berufung findet nicht statt. 
Grunddienstbarkeiten sind in der Art 
zu schätzen, daß ermittelt werde, um wie 
viel das Grundstück des appellirenden Thei- 
kles durch das gravirliche Erkenneniß am 
Werche verlieren würde; wenn sich dieses 
aber nicht ausmitteln láäße, so gilt der 
Werth des Grundstäckes des Appellanten 
als Sereitsumme. 
F. 62. 
Bei Klagen und Widerklagen findet 
eine Zusammenrechnung der Klags= und 
Widerklagssumme nicht statt. 
Wenn mehrere Klagen, welche einer-- 
lei Ursprung haben, auf eine nach cod. jud. 
Cap. IV. 7. 9. erlaubte Weise in einer 
Klagschrift vereiniget werden sind, so fin- 
det auch zum Zwecke der Appellation die 
Zusammenrechnung der Summen statt. 
Im Concursprozesse wird nicht auf 
die einzelnen Forderungen des Appellanten, 
sondern auf den Gesammtbetrag derjenigen 
seiner Forderungen gesehen, in Ansehung 
deren die Liquidität oder riorität strei- 
tig ist. 
In den Fällen, wo im Namen meh- 
rerer unter einer und derselben Verwaltung 
stehenden Stifeungen in einer und dersel- 
ben Berufungsschrift und aus gemeinschaft-
	        
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