Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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terlassenen der Advekaten des Königsreichs 
zuzuwenden. · 
Abschnitt VII. 
Von der Erekution. 
(Cod. jud. Cap. XVIII. Prozeßgeseh vom 
22. Juli 1819 §. 29 — 33. — 
Verordnung vom 26. August 1805 über 
das Erekutionsverfahren gegen säumige 
Schuldner in den fränkischen 
Provinzen. 
Großherzoglich würzburgische Verordnung 
über das Erekutionsverfahren vom 5. März 
1808.) 
. 70. 
Fristen und Nachlässe können von den 
Gerichten nicht mehr von Amtswegen (cod. 
jud. Cap. XVIII. 13. Nr. 3. und 
Prozeßgeset vom 22. Juli 1819 F. 29. 
Abs. 1. am Ende) bewilliget werden. 
Was der mehrere Theil der Glubi= 
ger dem Schuldner an gewissen Zahlungs- 
fristen und Nachlässen bestimmt (cod. jd. 
Cap. XVIII. §. 13. Nr. à.), muß sich der 
mindere Theil von gleich oder weniger 
befreiten Gläubigern nur dann gefallen las- 
sen, wenn 
1.) nach vorgängiger Vorlage eines ge- 
nauen und glaubwürdigen status activi 
et passivi, welchen der Gemeinschuld-- 
ner auf creditorisches Begehren mit 
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dem Manifestationseide zu betheuern 
hat, und nach sorgfältiger richterlicher 
Untersuchung der Sache sich nicht nur 
ergibt, daß der Schuldner entweder 
nicht Alle auf einmal, oder Überhaupt 
nicht Alles bezahlen kann, sondern 
auch, daß er an seiner Unvermögenheit 
nicht selbst Schuld trage, vielmehr 
lediglich durch unversehene Zufälle 
dahin gerathen sey. 
2.) Die Fristen dürfen nur auf eine lei- 
dentliche Art regulirt und nicht mit 
der Creditoren allzu großem Schaden 
über fünf und mehrere Jahre hinaus 
verlangert werden. 
Durch den gezwungenen Nachlaß 
wird die Verbindlichkeit des Schuld- 
ners, wenn er in der Folge zu besseren 
Kräften kömmt, seinen Gläubigern 
das Fehlende nachzuzahlen nicht auf- 
gehoben, vielmehr soll der Richter 
3.) bei Bestätigung eines Nachlaßvertra- 
ges darauf sehen, ob auf Seite des 
Schuldners kein Verdacht der Fluche, 
oder daß er sein übriges Vermögen 
den Ansprüchen der Gläubiger entzie- 
hen werde, und vielmehr wahrschein- 
liche Hoffnung vorhanden sey, daß 
derselbe auf solche Weise ohne Ruin 
seiner Gläubiger bei häuslichen Ehren 
erhalten, und ihm mithin werkthátig 
dadurch geholfen werde.
	        
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