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germelster und Adjunkten, in den Gemeinden
bis zu 250 Seelen aus 6
uͤber 250 bis zu 500 aus 8
- 500 -= 1000 10
* 1000 = 1500 12
: 1500 -. 2500 „ 16
2500 „ 5000 20
é5000 . 24
Mitgliedern.
Jedem nicht stellvertretenden Adjunk-
ten ist der Zutritt zu den Sibungen des
Gemeinderaths gestattet; es kommt dem-
selben jedoch nur eine berathende Stimme zu.
Art. II.
Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt
auch fortan nach Maaßgabe der hiefür ge-
genwärtig bestehenden Gesetze.
Die Wählbarkeit der Gemeinderäthe,
sev es in den Städten, sey es in den Land-
gemeinden, unterliegt jedoch keiner beson-
dern Steuer-Summe.
Doch sind für die Stelle eines Ge-
meinderathes in den Städten nur dieseni-
gen wählbar, welche in den Städren der
ersten Klasse (von 10,000 Seelen und da-
rüber) im höchstbesteuerten Drittheile, und
in senen der zweiten Klasse (von 2500
bis 10,000 Seelen) in der höchst besteuer-
ten Hälfte, endlich in den etwaigen Städ-
ten und Märkten dritter Klasse (unter
2500 Seelen) in den hWöchst besteuerten
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zwei Drittheilen der Ortsbürger sich be-
finden. "
Jeder Waähler bezeichnet so viele Na-
men, als die für die Gemeinde festgesetzte
Jahl der Gemeinde-Räthe beträge, und
überdieß noch ein volles Drittheil mehr,
um in eintretenden Fkllen als Ersatzmän=
ner zu dienen.
Diejenigen, welche bei dieser Wahl
die meisten Stimmen erhalten, sind in der
für die Gemeinde erforderlichen Anzahl, die
Gemeinderäthe; die übrigen in der Stim-
menzahl folgenden gelten — ebenfalls in
der fuͤr sie erfoderlichen Zahl — als die
Ersatzmaͤnner.
Jeder zum Eintritt berufene Ersatz-
mann hat nur diejenige Zeit zu vollenden,
welche von dem abgetretenen Gemeinderath,
in dessen Stelle er eintritt, noch zu er-
füllen gewesen wäre, unbeschadet der et-
waigen Wiederwahl.
Are. III.
Vater und Sohn, Bruder und Bru-
der, Schwiegervater und Schwiegerfohn,
können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des
Gemeinde-Rathes sepn.
Trifft die Wahl solche Verwandte oder
Verschwägerte, so gebührt der Vorzug dem
die meisten Stimmen Vereinigenden, und
und bei Stimmengleichheit dem Aeltern an
Jahren.