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richte (erster und zweiter Instanz) die Frie-
densgerichte mit Vorbehalt der Bestimmung
des Art. XI. dieses Gesetzes und im Rhein-
kreise mit Ausnahme der Beamten der
Staats-Prokuratur.
B. Aus den genmeinschaftlichen
Etat der Justiz und des Innern.
Der Gesammt= Staats-Aufwand für
die Landgerichte nach ihrer jebtzigen und
künftigen Formation, also bezüglich letzte-
rer auch für diejenigen Behörden oder
Beamten, welche für einzelne Bestandtheile
des dermaligen landgerichtlichen Geschäfts-
Kreises bestellt werden sollten.
C. Aus dem allgemeinen Mini-=
sterial-Etat des Innern.
Der Gesammt-Staatsaufwand auf
die Landkom missariate.
D. Aus dem Etat der Staats-
Anstalten.
1.) Der Gesammt, Staatsaufwand auf
das teutsche Schulwesen, auf die
Schullehrer-Seminarien, dann auf la-
teinische Schulen, Gymnasten und
e#yceen;
2.) der Gesammt-Staatsaufwand auf die
Stadt-Landgerichts= und Kantons-=
hysikate, die Gerichts und Dolizei-
Wundärzte, die Hebammen, Brunnen-
wärter, Thierärzte und Wasenmeister
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bei letzteren sechs Karhegorien, näm-
lich in soweit besondere Verpflichtun-
gen dazu aus Scaatsmitteln bestehen;
3.) der jeweilige Gesammt-Staats--Auf-
wand auf die als Kreisanstalten be-
reits bestehenden oder etwa kuͤnftig zu
errichtenden Irren-Anstalten, Armenbe-
schäftigungs= und Armen= und Wai-
sen-Unterstützungs-Anstalten;
4.) der Gesamme-Staats-Aufwand auf
polytechnische-, Landwirthschafts= und
Gewerbsschulen, dann vier Fünftheile
der zur Unterstützung der Landwirth=
schaft und Industrie bestimmten all-
gemeinen, einzelnen Kreisen nicht sonst
schon speciell zugetheilten Fonds;
der Gesammt-S-taats-Aufwand auf
die Bauverwaltung des Kreises, auf
den Unterhalt der Landbauten, der
Strassen und Brücken mit Ausschluß
des gesammten Wasserbaues, dagegen
im Rheinkreise mit Einschluß des bis-
herigen Unterhalts der Rheindamm-
und Bezirks= Wegebauten, und in
allen von Nr. 1 bis 5. aufgeführten
Fällen mit Rücksicht auf Art. IX. des
gegenwärtigen Gesetzes.
5.
Art. I.
Neubauten gehen auf die Kreise niche
über, sondern bleiben Staatslast.
Als Neubauten sind zu betrachten: