Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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richte (erster und zweiter Instanz) die Frie- 
densgerichte mit Vorbehalt der Bestimmung 
des Art. XI. dieses Gesetzes und im Rhein- 
kreise mit Ausnahme der Beamten der 
Staats-Prokuratur. 
B. Aus den genmeinschaftlichen 
Etat der Justiz und des Innern. 
Der Gesammt= Staats-Aufwand für 
die Landgerichte nach ihrer jebtzigen und 
künftigen Formation, also bezüglich letzte- 
rer auch für diejenigen Behörden oder 
Beamten, welche für einzelne Bestandtheile 
des dermaligen landgerichtlichen Geschäfts- 
Kreises bestellt werden sollten. 
C. Aus dem allgemeinen Mini-= 
sterial-Etat des Innern. 
Der Gesammt-Staatsaufwand auf 
die Landkom missariate. 
D. Aus dem Etat der Staats- 
Anstalten. 
1.) Der Gesammt, Staatsaufwand auf 
das teutsche Schulwesen, auf die 
Schullehrer-Seminarien, dann auf la- 
teinische Schulen, Gymnasten und 
e#yceen; 
2.) der Gesammt-Staatsaufwand auf die 
Stadt-Landgerichts= und Kantons-= 
hysikate, die Gerichts und Dolizei- 
Wundärzte, die Hebammen, Brunnen- 
wärter, Thierärzte und Wasenmeister 
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bei letzteren sechs Karhegorien, näm- 
lich in soweit besondere Verpflichtun- 
gen dazu aus Scaatsmitteln bestehen; 
3.) der jeweilige Gesammt-Staats--Auf- 
wand auf die als Kreisanstalten be- 
reits bestehenden oder etwa kuͤnftig zu 
errichtenden Irren-Anstalten, Armenbe- 
schäftigungs= und Armen= und Wai- 
sen-Unterstützungs-Anstalten; 
4.) der Gesamme-Staats-Aufwand auf 
polytechnische-, Landwirthschafts= und 
Gewerbsschulen, dann vier Fünftheile 
der zur Unterstützung der Landwirth= 
schaft und Industrie bestimmten all- 
gemeinen, einzelnen Kreisen nicht sonst 
schon speciell zugetheilten Fonds; 
der Gesammt-S-taats-Aufwand auf 
die Bauverwaltung des Kreises, auf 
den Unterhalt der Landbauten, der 
Strassen und Brücken mit Ausschluß 
des gesammten Wasserbaues, dagegen 
im Rheinkreise mit Einschluß des bis- 
herigen Unterhalts der Rheindamm- 
und Bezirks= Wegebauten, und in 
allen von Nr. 1 bis 5. aufgeführten 
Fällen mit Rücksicht auf Art. IX. des 
gegenwärtigen Gesetzes. 
5. 
Art. I. 
Neubauten gehen auf die Kreise niche 
über, sondern bleiben Staatslast. 
Als Neubauten sind zu betrachten:
	        
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