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„hat dabei vorzüglich die gewerbtrei-
„bende Classe zu unterstützen.
„gen sind ihre Gescháäfte in ausländi-
„schen Staatspapieren sowohlper Cassa,
„als auf ieferung wie auf Depot un-
„tersagt.“
„Auch bleiben ihr alle Commissions=
„geschaäfte untersagt mit Ausnahme der
„Erôffnung von Conto currents für
„Gutsbesitzer und Gewerbtreibende, wor-
„über jedoch feste Vorschriften in ihre
„Statuten aufzunehmen sind.“
„Die Bank kann Leibrenten-Verträge
„schließen, und eine Lebens-Versicher-
„ungs-Anstalt errichten.“
Dage-
haͤlt
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Art. II.
Der g. 10. des genannten Gesetzes er-
nachstehenden Zusat:
„Der 17. 52. des Hypothekengesetzes
„vom 1. Juni 1822 findet auf den
„Vollbetrag verfallener Annuitaͤten An-
„wendung, so ferne in den von der Bank
„abgeschlossenen Darlehens-Wertrágen
„diese Anwendung bedungen ist.“
Art. III.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem
Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt
in Wirksamkeit.
Arr. IV.
Die Ministerien des Innern und der
Finanzen sind mit dem Vollzuge beauftragr.
Gegeben, München am 15. April im Jahre eintausend achthundert und vierzig.
2Ku d
Frhr. von Gise.
w
Frhr. von Schrenk.
ig.
von Abel.
Frhr. von Gumppenberg.
Nach Königlichem Allerhöchsten Befehl:
der expedirende geheime Sectet##e:
P. Hexamer.