Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

63 
„hat dabei vorzüglich die gewerbtrei- 
„bende Classe zu unterstützen. 
„gen sind ihre Gescháäfte in ausländi- 
„schen Staatspapieren sowohlper Cassa, 
„als auf ieferung wie auf Depot un- 
„tersagt.“ 
„Auch bleiben ihr alle Commissions= 
„geschaäfte untersagt mit Ausnahme der 
„Erôffnung von Conto currents für 
„Gutsbesitzer und Gewerbtreibende, wor- 
„über jedoch feste Vorschriften in ihre 
„Statuten aufzunehmen sind.“ 
„Die Bank kann Leibrenten-Verträge 
„schließen, und eine Lebens-Versicher- 
„ungs-Anstalt errichten.“ 
Dage- 
haͤlt 
64 
Art. II. 
Der g. 10. des genannten Gesetzes er- 
nachstehenden Zusat: 
„Der 17. 52. des Hypothekengesetzes 
„vom 1. Juni 1822 findet auf den 
„Vollbetrag verfallener Annuitaͤten An- 
„wendung, so ferne in den von der Bank 
„abgeschlossenen Darlehens-Wertrágen 
„diese Anwendung bedungen ist.“ 
Art. III. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 
Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt 
in Wirksamkeit. 
Arr. IV. 
Die Ministerien des Innern und der 
Finanzen sind mit dem Vollzuge beauftragr. 
Gegeben, München am 15. April im Jahre eintausend achthundert und vierzig. 
2Ku d 
Frhr. von Gise. 
w 
Frhr. von Schrenk. 
ig. 
von Abel. 
Frhr. von Gumppenberg. 
Nach Königlichem Allerhöchsten Befehl: 
der expedirende geheime Sectet##e: 
P. Hexamer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.