Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1620  —

7)  die  Kabinetsorders  vom  27.  April  1816.  (Gesetz-Samml.  S.  134.)  und
15.  November  1819.  (Gesetz  Samml.  von  1820.  S.  45.)  wegen  der  den
Hinterbliebenen  Königlicher  Beamten  zu  bewilligenden  Gnadenbezüge;

8)  die  Verordnung  vom  24.  Januar  1844.  über  die  Festsetzung  und  den
Ersatz  der  bei  en.  und  anderen  Verwaltungen  vorkommenden  Defekte
(Gesetz  Samml.  S.  52.)

nebst  den  dazu  ergangenen  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Vorschriften.

§.  2.

Soweit  über  die  Prüfngen  zu  den  höheren  Staatsdienststellen  nicht  bereits
in  den  Verordnungen  über  die  Gerichtsverfassung  vom  26.  Juni  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  1073.  1085.  und  1094.)  Bestimmungen  getroffen  sind,  wird  darüber
besondere  Anordnung  ergehen.

g.  3.
Der  8.  104.  der  Verordnung  über  das  Verfahren  in  Civilprozessen  vom

24.  Juni  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  885.)  findet  auf  sämmtliche,  im  Eingange
der  gegenwärtigen  Verordnung  bezeichnete  Landestheile  Anwendung.

n
Von  der  Verpflichtung,  der  allgemeinen  Witewenerbstegungs  uinstal  beizutreten
  (F.  1.  Nr.  6.)),  bleiben  solche  Beamte  frei,  welche  bei  ihrer  künftigen  Verheirathung
  noch  Mitglieder  einer  der  in  den  neuen  Landestheilen  vorß
Beamten-Wittwenkassen  find.

andenen

S.  5.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  aufgehoben.
Lertunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  23.  September  1867.
(L.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

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Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Gofbuchdruckerei
"  (R.  v.  Decker).