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7) die Kabinetsorders vom 27. April 1816. (Gesetz-Samml. S. 134.) und
15. November 1819. (Gesetz Samml. von 1820. S. 45.) wegen der den
Hinterbliebenen Königlicher Beamten zu bewilligenden Gnadenbezüge;
8) die Verordnung vom 24. Januar 1844. über die Festsetzung und den
Ersatz der bei en. und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte
(Gesetz Samml. S. 52.)
nebst den dazu ergangenen abändernden, ergänzenden und erläuternden Vorschriften.
§. 2.
Soweit über die Prüfngen zu den höheren Staatsdienststellen nicht bereits
in den Verordnungen über die Gerichtsverfassung vom 26. Juni 1867. (Gesetz-Samml.
S. 1073. 1085. und 1094.) Bestimmungen getroffen sind, wird darüber
besondere Anordnung ergehen.
g. 3.
Der 8. 104. der Verordnung über das Verfahren in Civilprozessen vom
24. Juni 1867. (Gesetz Samml. S. 885.) findet auf sämmtliche, im Eingange
der gegenwärtigen Verordnung bezeichnete Landestheile Anwendung.
n
Von der Verpflichtung, der allgemeinen Witewenerbstegungs uinstal beizutreten
(F. 1. Nr. 6.)), bleiben solche Beamte frei, welche bei ihrer künftigen Verheirathung
noch Mitglieder einer der in den neuen Landestheilen vorß
Beamten-Wittwenkassen find.
andenen
S. 5.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben.
Lertunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
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Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Gofbuchdruckerei
" (R. v. Decker).