Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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M  5.

Negierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  10.  März  1886.

Inhalt.
Verftßung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehr#anstalten,  betreffend  das
#ahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
und  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  25.  Februar  1886.

 

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  das  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  die  Normen  für  die  Konstruktion
und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  25.  Februar  1886.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  November  1885  in  Nro.  50  des
Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen
erlassen:

1)  das  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;

2)  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;

3)  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  d.  Is.  in  Kraft.

Dieselben  werden  hierdurch  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  sie  von  dem
angeführten  Termin  an  für  sämmtliche  Eisenbahnen  des  Königreichs  Giltigkeit  haben  und
daß  für  die  Herstellung  und  Durchführung  der  in  §.  3  Abs.  2,  8.  8  Abs.  2,  8.  9  Abs.  1
und  §.  18  Abs.  1  e  des  Bahnpolizeireglements  vorgeschriebenen  Einrichtungen  und  Anordnungen
  entsprechende  Fristen  vorgesehen  sind.

Stuttgart,  den  25.  Februar  1886.  Mittnacht.