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M 5.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 10. März 1886.
Inhalt.
Verftßung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehr#anstalten, betreffend das
#ahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands, die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
und die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. Vom 25. Februar 1886.
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands,
die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands und die Normen für die Konstruktion
und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 25. Februar 1886.
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. November 1885 in Nro. 50 des
Centralblattes für das Deutsche Reich hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen
erlassen:
1) das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands;
2) die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands;
3) die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April d. Is. in Kraft.
Dieselben werden hierdurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß sie von dem
angeführten Termin an für sämmtliche Eisenbahnen des Königreichs Giltigkeit haben und
daß für die Herstellung und Durchführung der in §. 3 Abs. 2, 8. 8 Abs. 2, 8. 9 Abs. 1
und §. 18 Abs. 1 e des Bahnpolizeireglements vorgeschriebenen Einrichtungen und Anordnungen
entsprechende Fristen vorgesehen sind.
Stuttgart, den 25. Februar 1886. Mittnacht.