Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Bekanntmachung,
betreffend
das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  30.  November  1885.

 

In  Gemäßheit  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  26.  November  d.  J.  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  lautet  der  Text  des  Bahnpolizei-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  wie  folgt:

Bahnpolizei-Reglement
für  die  .
Eisenbahnendrutsüxlandz

I.  Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

8.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu  halten,  daß  dieselbe  ohne
Gefahr  und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur  befindlichen  Strecken,  mit  der  für  die  einzelnen  Bahnstrecken
  festgestellten  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Bahnstrecken,
welche  zeitweise  nicht  mit  der  sonst  für  dieselben  zugelassenen  Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,
sind  als  solche  durch  bestimmte,  vom  Zuge  aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

(2)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  sind  durch  Signale  geschlossen  zu  halten  und  nur  für  die
Einfahrt  oder  Durchfahrt  der  Züge  zu  öffnen  (siehe  §.  46  Abs.  1).

(3)  Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,  geöffneter  Drehbrücken
u.  s.  w.  oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen  in  genügender  Entfernung  von  den  betreffenden
Stellen  und  während  der  ganzen  Dauer  der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch
Signale  abgeschlossen  werden.

8.  2.

Freihaltung  der  Geleise  und  Normalprofil.

(1)  Sämmtliche  Geleise,  aus  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  derartig  von  baulichen  Anlagen

und  lagernden  Gegenständen  frei  zu  halten,  daß  mindestens  das  Normalprofil  des  lichten  Raumes  —
—  für  die  freie  Bahn  nach  Anlage  A,  für  die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  nach  Anlage  B  —  vorhanden  ist.
—  (2)  Die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände
müssen  außerhalb  des  Geleises  im  Allgemeinen  mindestens  150  Millimeter  von  der  Innenkante  des