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Bekanntmachung,
betreffend
das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 30. November 1885.
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. J. auf Grund der
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet der Text des Bahnpolizei-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt:
Bahnpolizei-Reglement
für die .
Eisenbahnendrutsüxlandz
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
8. 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß dieselbe ohne
Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der für die einzelnen Bahnstrecken
festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken,
welche zeitweise nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden dürfen,
sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die
Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe §. 46 Abs. 1).
(3) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter Drehbrücken
u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden
Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch
Signale abgeschlossen werden.
8. 2.
Freihaltung der Geleise und Normalprofil.
(1) Sämmtliche Geleise, aus denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen Anlagen
und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes —
— für die freie Bahn nach Anlage A, für die Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist.
— (2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände
müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des