Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8  23.
Zu  5.
Der  Kirchenvorstand  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verlösung  der  Kirchenstühle,  wo
eine  solche  stattfindet,  und  die  Anweisung  der  Grabstellen  auf  den  Gottesäckern  ordnungsmäßig
  erfolge,  auch  etwa  vorhandenen  Gottesackerordnungen  nachgegangen  werde.

Um  die  gehörige  Verrechnung  der  erhobenen  Gebühren  in  der  Kirchrechnung  oder  Gottesackercassenrechnung
  controliren  zu  können,  ist  er  befugt,  in  die  über  Kirchenstühle  und  Grabstellen
  von  dem  Pfarrer  oder  anderen  Beamten  zu  führenden  Register  Einsicht  zu  nehmen.

824.
Zu  6.

Bei  Veränderungen  der  Grenzen  des  Parochialbezirks  ist  der  Kirchenvorstand,  damit  er  die
Interessen  der  betheiligten  Gemeinden  wahren  könne,  zu  hören.  Derselbe  kann  auch  aus
eigener  Bewegung  Anträge  auf  solche  Veränderungen  stellen.

Abänderungen  in  der  allgemein  eingeführten  Liturgie  sind  kein  Gegenstand  der  Berath—
ung  und  Cutschließung  einzelner  Kirchengemeinden  und  ihrer  Organe,  sondern  stehen  nur  dem
landesherrlichen  Kirchenregimente,  unter  Vernehmung  mit  der  Synode  (§  40),  zu.  Ueber  Abänderung
  blos  localer  liturgischer  Einrichtungen  kann  jedoch  der  Kirchenvorstand  berathen  und
beschließen,  nur  bedarf  ein  dießfallsiger  Beschluß  der  Bestätigung  der  Kircheninspection.

Wo  endlich  die  allgemeinen  Kirchengesetze  und  Verordnungen  den  Gemeinden  eine  Stimme
zugestehen  oder  die  Wahl  frei  lassen,  z.  B.  bei  Einrichtung  neuer  oder  Aufhebung  bestehender
localer  Gottesdienste,  bei  Einführung  eines  neuen,  im  Lande  genehmigten  Gesangbuchs,  Katechismus
  und  dergleichen,  ist  der  Kirchenvorstand  zu  befragen  und  hat  sich  für  die  Gemeinde
zu  erklären.  «

825.
Zu  7.

Der  Kirchenvorstand  hat,  so  viel  an  ihm  ist,  dafür  zu  sorgen,  daß  nach  Erledigung  eines
geistlichen  Amtes  dessen  Wiederbesetzung  rechtzeitig  erfolge.

Vor  jeder  Designation  eines  Geistlichen  ist  der  Collator  verpflichtet,  dem  Kirchenvorstande
  Diejenigen,  welche  sich  um  das  erledigte  Amt  beworben  haben,  oder  auf  welche  er
auch  ohne  Bewerbung  sein  Absehen  zu  richten  gemeint  ist,  namhaft  zu  machen.

Hat  bierauf  der  Kirchenvorstand  binnen  vier  Wochen  Diejenigen  bezeichnet,  welche  nach
seiner  Ansicht  die  Kirchengemeinde  vorzüglich  berücksichtigt  zu  sehen  wünscht,  so  steht  dem
Collator  die  freie  Wahl  unter  den  sowohl  von  ihm,  als  auch  vom  Kirchenvorstande  Genannten  zu.

Nach  erfolgter  Designation  und  nach  abgehaltener  Probepredigt  des  Designirten  hat  der
Kirchenvorstand  binnen  längstens  acht  Tagen  nach  letzterer  sich  Namens  der  Gemeinde  darüber  zu