Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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a. zur Deckung der nothwendigen, gesetz- verwendenden Ausgaben, auf ein und 
lich auf die Kreisfonds hingewiesenen zwei Drittel Procent der Steuer-Prin- 
Lasten, auf vier und ein Sechstel Pro- eipal-Summe, voer ein Kreuzer vom 
rent der Stener-Principal -Summe, Steuergulven. 
oder zwei und einen halben Kreuzer 
vom Steuergulden; Das Ministerium des Innern und das 
. zur Deckung der fakultativen, zu ge-Finanzministerium sind mit dem Vollzuge 
meinnützigen Zwecken und Anstalten in rieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
Arhr. w. Gise. Krhr. v. Schrenk. v. Abel. frhr. v. Gumppenberg. 
Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der ervedirende geheime Secretär 
P. He
	        
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