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densgerichtsschreiber einen Auszug des rechts-
kräftigen Strafurtheils an den Gerichtsschrei-
ber bei dem Friedensgerichte des Wohnorts
des Frrolers, behufs der Ergänzung des er-
wähnten Registers übersenden. Zu demselben
Zwecke werden auch auf Betreiben der Staats-
Prokuratoren, die Auszüge der von den Zucht-
polizei-Gerschten und dem Appellationsgerichte
nach obigen Art. 22. u. 23. gefällten rechts-
kräftigen Strafurtheile an den Gerichtsschrei-
ber bei dem Friedensgerichte des Wohnorts
des Frevlers übermacht.
Die Foistmeister oder deren Delegirte
können von dem besagten Register und den
betreffenden Strafurtheilen zu jeder Zelt
Einsicht nehmen.
Art. 27.
(Art. 76. des F.-St.-G.)
Das Verfahren bei den Zuchtpolizei-Ge-
richten als Fonststrafgerichten I. und beziehungs-
wesse II. Instanz, und das Verfahren vor dem
Apellationsgerichte richtet sich nach den Vor-
schriften des Gesetzbuches über den Strafprozeß.
(Code d’instruction crimin.)
Die Vorlavungen vor die Bezlrkögerichte
und das Appellationsgericht haben jedoch
durch die im Art. 62. des F.-St.-G. bezeich-
neten Forstgerichtsboten zu geschehen.
Die Artikel 60., 66., 67. und 70. des
F. St. G. finden auch bel den Zuchtpolizel-
Gerichten als Forftstrafgerichten I. Instanz
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und beim Appellationsgerichte Anwendung
mit der Beschränkung, daß
1) bei dem Appellationögerichte das Art.
66. Abs. 1., 2., 3. bezeichnete Erscheinen
der protokollirenden Forstbeamten nur
auf besondere Anordnung des Gerichts-
hofes stat#findet,
2) bei den betreffenden Sitzungen der
Zuchtpolizei-Gerichte und des Appel-
lationsgerichtes der Forstgerichtsbote
nicht zugegen ist,
(Art. 66. Abs. 4.);
daß bei den Zuchtpollzei-Gerschten und
dem Appellationsgerichte der, vder
Sitzung beiwohnende Forstmeister seinen
Platz an der Seite der Staatsbehörde
(Art. 67. Abs. 1.) zu nehmen hat.
Die Auszüge der von den Zuchtpolizel-
Gerichten als Forftstrafgerichten II. Instanz
erlassenen Urtheile werden zum Behufe der
Vollziehung den Friedensrichtemm alsbald auf
Betreiben der Staatsprokuratoren zugefertiget.
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Art. 28.
(Art. 78. des F. St. G.)
Es ist den Friedensrichtern aufgegeben
den alsbaldigen Vollzug der in Forstfrevel-
Sachen bei den Friedensgerichten als Forst-
polizet-Gerichten, oder bei den Zuchtpolizel-
Gerichten als Forftstrafsgerichten II. Instanz
ergangenen Straferkenntnisse nach eingetretener
Rechtskraft derselben in Bezug auf ausgespro-