Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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densgerichtsschreiber einen Auszug des rechts- 
kräftigen Strafurtheils an den Gerichtsschrei- 
ber bei dem Friedensgerichte des Wohnorts 
des Frrolers, behufs der Ergänzung des er- 
wähnten Registers übersenden. Zu demselben 
Zwecke werden auch auf Betreiben der Staats- 
Prokuratoren, die Auszüge der von den Zucht- 
polizei-Gerschten und dem Appellationsgerichte 
nach obigen Art. 22. u. 23. gefällten rechts- 
kräftigen Strafurtheile an den Gerichtsschrei- 
ber bei dem Friedensgerichte des Wohnorts 
des Frevlers übermacht. 
Die Foistmeister oder deren Delegirte 
können von dem besagten Register und den 
betreffenden Strafurtheilen zu jeder Zelt 
Einsicht nehmen. 
Art. 27. 
(Art. 76. des F.-St.-G.) 
Das Verfahren bei den Zuchtpolizei-Ge- 
richten als Fonststrafgerichten I. und beziehungs- 
wesse II. Instanz, und das Verfahren vor dem 
Apellationsgerichte richtet sich nach den Vor- 
schriften des Gesetzbuches über den Strafprozeß. 
(Code d’instruction crimin.) 
Die Vorlavungen vor die Bezlrkögerichte 
und das Appellationsgericht haben jedoch 
durch die im Art. 62. des F.-St.-G. bezeich- 
neten Forstgerichtsboten zu geschehen. 
Die Artikel 60., 66., 67. und 70. des 
F. St. G. finden auch bel den Zuchtpolizel- 
Gerichten als Forftstrafgerichten I. Instanz 
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und beim Appellationsgerichte Anwendung 
mit der Beschränkung, daß 
1) bei dem Appellationögerichte das Art. 
66. Abs. 1., 2., 3. bezeichnete Erscheinen 
der protokollirenden Forstbeamten nur 
auf besondere Anordnung des Gerichts- 
hofes stat#findet, 
2) bei den betreffenden Sitzungen der 
Zuchtpolizei-Gerichte und des Appel- 
lationsgerichtes der Forstgerichtsbote 
nicht zugegen ist, 
(Art. 66. Abs. 4.); 
daß bei den Zuchtpollzei-Gerschten und 
dem Appellationsgerichte der, vder 
Sitzung beiwohnende Forstmeister seinen 
Platz an der Seite der Staatsbehörde 
(Art. 67. Abs. 1.) zu nehmen hat. 
Die Auszüge der von den Zuchtpolizel- 
Gerichten als Forftstrafgerichten II. Instanz 
erlassenen Urtheile werden zum Behufe der 
Vollziehung den Friedensrichtemm alsbald auf 
Betreiben der Staatsprokuratoren zugefertiget. 
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Art. 28. 
(Art. 78. des F. St. G.) 
Es ist den Friedensrichtern aufgegeben 
den alsbaldigen Vollzug der in Forstfrevel- 
Sachen bei den Friedensgerichten als Forst- 
polizet-Gerichten, oder bei den Zuchtpolizel- 
Gerichten als Forftstrafsgerichten II. Instanz 
ergangenen Straferkenntnisse nach eingetretener 
Rechtskraft derselben in Bezug auf ausgespro-
	        
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