Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

211 212 
palsumme, oder zwei und einen hal- der Steuerprinzipalsumme, oder ei- 
ben Kreuzer vom Steuergulden; nen Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und An-- Unser Finanzministerium sind mit dem Voll- 
stalten zu verwendenden Ausgaben zuge dieses Gesetzes beauftragt. 
auf ein und zwei Drittel Prozent 
Gegeben, München den 23. Mat 18485. 
Ludwig. 
4rhr. v. Gise, Krhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Heineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Maj estät des Rönigs 
der erpedirende geheime Secretär 
P. Heramer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.