Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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palsumme, oder zwei und einen hal- 
ben Kreuzer vom Steuergulden; 
b) zur Deckung der facultativen, zu 
gemeinnucbigen Zwecken und Anstalten 
zu verwendenden Ausgaben auf ein 
und zwei Drittel Prozent der Steuer- 
prinzipalsumme, oder einen Kreuzer 
vom Steuergulden. 
Unser Ministerium des Innern und 
Unser Finanzministerium sind mit dem 
Vollzuge dieses Geseßes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1346. 
Lud wig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Ichrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Heineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Secretär: 
V. Heramer.
	        
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