Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

S. 19P. 
Dem Antrage, 
„es mögen den k. Gesandtschaften und Con- 
sulaten an Handelsplätzen in Zukunst zu- 
reichende Fonds zur Unterstützung nothlei- 
dender Bayern auf Rechnung der Staats- 
casse zur Verfügung gestellt werden“ 
vermögen Wir, da dessen Bewilligung zu den 
größten Mißbräuchen unvermeidlich Anlaß geben 
würde, um so weniger zu willfahren, als in dieser 
Beziehung bereits genügende Anordnungen bestehen. 
8. 20. 
Da die Bearbeitung der neuen Gesetzbücher 
ohnebin schon, so weit es mit der hbohen Wichtig- 
keit der Aufgabe vereinbar ist, beschleuniget wird, 
so ist der desfallsige Wunsch der Stände bereits 
erfüllt. 
8. 21. 
Die Absonderung der Ketten-, Zuchthaus= und 
Arbeitshaus-Sträflinge hat bisber schon, soweit es 
die Beschaffenheit der vorhandenen Gebäude zugelas. 
sen, statt gefunden. 
Da bei der Reoision des bestehenden Strafgesetz- 
buches eine Abänderung und Vereinfachung der 
dermaligen Classification der Freiheitsstrafen in Aus- 
sicht steht, so erscheint die Vornahme kostspieliger Bau- 
en füc den erwähnten Absonderungszweck unzuläßig. 
8. 22. 
Die gänzliche Befreiung der Gemeinden 
von der Verbindlichkeit zur Wegräumung des 
Schnees auf den Staatsstrassen ist mit den 
Geboten der Vorsforge für die Erhaltung eines 
ununterbrochenen Verkehrs unvereinbar. 
Der eventnelle Antrag, 
„es möge den Gemeinden dafür der ge- 
wöhnliche Taglohn verabfolgt, und diese 
Ausgabe für den Rest der laufenden 
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Finanzperiode aus dem Reichs-Reserve- 
sonds bestritten werden“ 
wollen Wir bei der Entwerfung des Budgets 
der Vl. Finanz-Periode in Erwägung nehmen, 
bis dahin aber lediglich die in einzelnen ausser- 
ordentlichen Fällen gewährten Unterstützungen 
aus dem Strassenbau-Fonds fortsetzen lassen. 
8. 23. 
Für die gründliche Ausbesserung und be- 
ziehungsweise Umbauung der Staatsstrassen ist 
bereits, wo das Bedürfniß solches erheischt, ge- 
eignete Anordnung getroffen. 
8. 24. 
Den Antrag auf die Gewährung von 
Marschvergütungen für die in ihre Garnisonen 
einrückenden und in die Heimath zurückkehrenden 
Beurlaubten haben Wir, auch abgesehen von 
den Bestimmungen des §. 19. Tit. VII. der 
Verfassungs-Urkunde, aus den Unseren ge- 
treuen Ständen desfalls im Laufe der Berath- 
ungen wiederholt schon eröffneten Gründen zur 
Bewilligung nicht geeignet gefunden. 
8. 25. 
Bezäglich der Abänderung der Vergütungs= 
sätze für die den Truppen auf dem Marsche zu 
leistende Vergütung haben Wir bereits durch 
den Landtags-Abschled vom 25. August 1843 
Abschn. IV. §. 28. Entschließung ertheilt, und 
können Uns, hlervon abzugehen, nicht bewogen 
finden. 
8. 26. 
Im Betreffe des Alluvionsrechtes an der 
Donau verweisen Wir auf die in dem Land- 
tags-Abschiede vom 17. Nov. 1837 Abth. III. 
lit. F. Ziff. V. gegebene Entschliebung. 
Dic beantragte billige Berücksichtigung be- 
schädigter Grundbesitzer bei Rückerwerbung der 
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