27
durch Abrisse von ihrem Grundeigenthume ge-
bildeten Anschütten, haben Wir vor, soweit es
thunlich, eintreten zu lassen.
8. 27.
Die Bearbeitung eines Gesetz-Entwurfes
über die Ufer-Versicherungen an schiff= und
sloßbaren Strömen wollen Wir in Erwägung
nehmen.
Die über das Eigenthum und die Be-
nützung des Wassers zu erlassenden gesetzlichen
Bestimmungen aber gehören dem Civil-Gesetz-
buche an, dessen Bearbeitung Wir bereits an-
geordnet haben.
K 28.
Der unentgeltlichen Verabfolgung des auf
den Flußinseln und in den Auen des Staates
wachsenden Holzes zu den von den Gemeinden
zu führendenstifer-Versicherungsbauten stehen die
verfassungs-gesetzlichen Bestimmungen über das
Staatsgut und die Verwendung seiner Früchte
entgegen.
8. 29.
Wir können Uns nicht bewogen finden,
dem Antrage „es moͤge der Unterstützungs-
Verein für das Amis- und Kanzlei-Per-
sonal unter die Verwaltungs-Controle
des Staates gestellt, und demselben einst-
weilen durch Zuschüsse aus Staatsmit-
teln eine Aufbesserung der in den Sta-
tuten von 1845 festgesetzten Penfions-
größen möglich gemacht werden,“
zu willfahren, da dieser Verein die Eigenschaft ei-
nes Privat-Verelns an sich trägt, und durch die
Statuten von 1845 lediglich das gerechte Eben-
maaß zwischen der Größe der Pensionen und dem
Betrage der Einlagen hergestellt, mithin keinem
Betheiligten eine Beschädtgung zugefügt worden ist,
überhaupt aber die Uebernahme von Zuschüssen auf
28
die Staatskasse in derartigen Fällen die Staats-
Einnahmen ihrer verfassungsmässigen Bestimmung
entziehen würde. «-
8. 30.
Bezuglich der ärarialischen Getreid--Magazine
haben Wir bereits in dem Landtags-Abschiede
vom 25. August 1843 Abschnitt IV. 8. 30. Un-
sern getreuen Ständen beruhigende Erklärung ge-
geben, und überdieß auch in der Behandlung der
Getreid-Renten des laufenden Dienstes jederzeit
sede mit der Pflicht der budgelmäßigen Verwen-
dung nur irgend vereinbare Rücksichtnahme auf die
Fernhaltung allzu hoher Getreidpreise eintreten
lassen.
8. 31.
Dienstuntauglichen Staatsdienern, dann den
Wittwen und Waisen der Staatsdiener sind die
gebührenden Pensionen in dem vollen nach den
Verfassungsgesetzen gebührenden Betrage stets ge-
währt worden.
Wie die durch die Verordnung vom 8. Junl
1807 in Aussicht gestellte Bildung eines eigenen
staatsdienerlichen Witlwen = und Waisenfonds in
Vollzug zu setzen sey, haben Wir vor, in nähere
Erwägung zu nehmen.
8. 32.
Der Antrag
„es möge eline Vereinbarung der in
der Münz-Convention begriffenen Staa-
aten über die Ausprägung vereins-
ländischer Goldmünzen versucht, oder
„doch in den ohnehin gesonderten Inte-
##ressen der südteutschen Staaten, wo nur
„nach Gulden gerechnet wird, die Aus-
prägung von fünf= und zehn Gulden=
ostücken in Gold bewirkt werden“
berührt einen Gegenstand, der bis jetzt schon
Unserer Aufmerksamkeit nicht fremd geblieben ist,
und den Wir auch ferner noch in Erwägung
zu nehmen vorhaben.