Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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durch Abrisse von ihrem Grundeigenthume ge- 
bildeten Anschütten, haben Wir vor, soweit es 
thunlich, eintreten zu lassen. 
8. 27. 
Die Bearbeitung eines Gesetz-Entwurfes 
über die Ufer-Versicherungen an schiff= und 
sloßbaren Strömen wollen Wir in Erwägung 
nehmen. 
Die über das Eigenthum und die Be- 
nützung des Wassers zu erlassenden gesetzlichen 
Bestimmungen aber gehören dem Civil-Gesetz- 
buche an, dessen Bearbeitung Wir bereits an- 
geordnet haben. 
K 28. 
Der unentgeltlichen Verabfolgung des auf 
den Flußinseln und in den Auen des Staates 
wachsenden Holzes zu den von den Gemeinden 
zu führendenstifer-Versicherungsbauten stehen die 
verfassungs-gesetzlichen Bestimmungen über das 
Staatsgut und die Verwendung seiner Früchte 
entgegen. 
8. 29. 
Wir können Uns nicht bewogen finden, 
dem Antrage „es moͤge der Unterstützungs- 
Verein für das Amis- und Kanzlei-Per- 
sonal unter die Verwaltungs-Controle 
des Staates gestellt, und demselben einst- 
weilen durch Zuschüsse aus Staatsmit- 
teln eine Aufbesserung der in den Sta- 
tuten von 1845 festgesetzten Penfions- 
größen möglich gemacht werden,“ 
zu willfahren, da dieser Verein die Eigenschaft ei- 
nes Privat-Verelns an sich trägt, und durch die 
Statuten von 1845 lediglich das gerechte Eben- 
maaß zwischen der Größe der Pensionen und dem 
Betrage der Einlagen hergestellt, mithin keinem 
Betheiligten eine Beschädtgung zugefügt worden ist, 
überhaupt aber die Uebernahme von Zuschüssen auf 
  
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die Staatskasse in derartigen Fällen die Staats- 
Einnahmen ihrer verfassungsmässigen Bestimmung 
entziehen würde. «- 
8. 30. 
Bezuglich der ärarialischen Getreid--Magazine 
haben Wir bereits in dem Landtags-Abschiede 
vom 25. August 1843 Abschnitt IV. 8. 30. Un- 
sern getreuen Ständen beruhigende Erklärung ge- 
geben, und überdieß auch in der Behandlung der 
Getreid-Renten des laufenden Dienstes jederzeit 
sede mit der Pflicht der budgelmäßigen Verwen- 
dung nur irgend vereinbare Rücksichtnahme auf die 
Fernhaltung allzu hoher Getreidpreise eintreten 
lassen. 
8. 31. 
Dienstuntauglichen Staatsdienern, dann den 
Wittwen und Waisen der Staatsdiener sind die 
gebührenden Pensionen in dem vollen nach den 
Verfassungsgesetzen gebührenden Betrage stets ge- 
währt worden. 
Wie die durch die Verordnung vom 8. Junl 
1807 in Aussicht gestellte Bildung eines eigenen 
staatsdienerlichen Witlwen = und Waisenfonds in 
Vollzug zu setzen sey, haben Wir vor, in nähere 
Erwägung zu nehmen. 
8. 32. 
Der Antrag 
„es möge eline Vereinbarung der in 
der Münz-Convention begriffenen Staa- 
aten über die Ausprägung vereins- 
ländischer Goldmünzen versucht, oder 
„doch in den ohnehin gesonderten Inte- 
##ressen der südteutschen Staaten, wo nur 
„nach Gulden gerechnet wird, die Aus- 
prägung von fünf= und zehn Gulden= 
ostücken in Gold bewirkt werden“ 
berührt einen Gegenstand, der bis jetzt schon 
Unserer Aufmerksamkeit nicht fremd geblieben ist, 
und den Wir auch ferner noch in Erwägung 
zu nehmen vorhaben.
	        
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