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rathe bestehet, verbleibt es hinsichtlich der
Frist zur Recursergreifung an die II. und
III. Instanz bei der Bestimmung des
Tit. II. Art. 1. und 2. der Verordnung
vom 8. August 1810, die Vervollständi-
gung der Competenz-Regulirung des königl.
Geheimen Rathes betreffend.
3) Bei Verkündung des Strafbeschlusses ist
dem Betheiligten die ihm gestattete Re-
cursfrist mit dem Bemerken zu eröffnen,
daß es ihm freistehe, sofort auf den Re-
curs zu verzichten.
8. 40.
Die Anwendung des Tit. VI §. 12. Abs. 2.
der Verfassungs-Urkunde in der Pfalz betreffend.
Der Antrag der Stände auf Vorlage eines
Gesetz-Entwurses über autbentische Interpretation
des §. 12. Absatz 2. Tit. VI. der Verfassungs=
Urkunde rücksichtlich seiner Anwendung in der Pfalz
bezweckt die Aufbebung der Rechtsungleichheit,
welche aus der Verschiedenheit der über die Grenz-
linte der Vergeben in den beiden Staaf-Gesetz-
büchern für die Regierungsbezirke dießselts des
Rbeins und für die Pfalz enthaltenen Bestimmun-
gen entspringt.
Derselbe kann daher nur durch die vorlängst
von Uns angeordnete und berelts begonnene Re-
vision dieser Gesetzbücher seine Erledigung finden.
P. 41.
Die Revision des Ediktes über die Verhältnisse
der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche
vom 10. Juni 1813 und die Beseitigung der
in Bezug auf die Israeliten bestehenden civil-
rechtlichen und prozessnalischen Ansnahmsgesetze.
Wir laben vor, die Frage: Ob und welche
Abänderung der über die Verhältnisse der israeliti-
schen Glaubensgenossen in Unserem Königreiche
bestehenden Gesetzgebung zeitgemäß und ein Be-
dürfniß sey, in reife Erwägung nehmen zu lassen.
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8. 42.
Aufhebung des Napoleon'schen Decrets vom 17.
März 1808 und der darauf bezüglichen Ver-
ordnungen.
Was die Bitte um Revision des k. französi-
schen Decrets vom 17. März 1808, und der da-
rauf bezüglichen Verordnungen vom 24. Jänner
1815 und 31. März 1826 über die Schuldfor-
derungen r2c. der Juden, und um Vorlage eines
Gesetz-Entwurfes bei dem nächsten Landtage betrifft,
so gedenken Wir, diesen Gegenstand einer, die
dermaligen Zustände der Juden in der Pfalz, so
wie die Anforderungen einer wirksamen Rechts-
pflege gleichmäßig berücksichtigenden sorgsältigen
Würdigung unterstellen zu lassen, und behalten
Uns bis dahin die weitere Entschließung vor.
Bezüglich der einzelnen Fälle, in welchen Un-
sere Kreisstellen der Pfalz, und der dortige Ge-
neral-Staatsprocmator auf Bewilligung einer Aus-
nahme von den Verfügungen des kais. Decrets vom
17. März 1808 für cinzelne jüdische Glaubensge-
nossen in Rücksicht auf deren Moralität und er-
probte Rechtlichkeit gleichmäßig antragen; — wol-
len Wir jederzeit nach Maaßgabe der bestehenden
Gesetze besondere Entschlleßung ertheilen.
ß. 43.
Die Ausschließung von der Ehre der Waffen
gemäß §. 4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes vom
15. Angust 1828 in der Anwendung nach
der für die Pfalz geltenden Straf-Gesetzgebung.
Zu einer authentischen Interpretation der
in dem s. 4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes
vom 15. August 1828 enthaltenen Bestim-
mungen bezüglich ihrer Anwendung auf den
Pfälzischen Kreis finden Wir eine Veranlas-
sung nicht gegeben, da sich hierüber bis jetzt
weder eine Klage noch ein Anstand ergeben
hat, und die Anwendung ohnehin schon dem
Sinne des gestellten Antrages entspricht.