Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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rathe bestehet, verbleibt es hinsichtlich der 
Frist zur Recursergreifung an die II. und 
III. Instanz bei der Bestimmung des 
Tit. II. Art. 1. und 2. der Verordnung 
vom 8. August 1810, die Vervollständi- 
gung der Competenz-Regulirung des königl. 
Geheimen Rathes betreffend. 
3) Bei Verkündung des Strafbeschlusses ist 
dem Betheiligten die ihm gestattete Re- 
cursfrist mit dem Bemerken zu eröffnen, 
daß es ihm freistehe, sofort auf den Re- 
curs zu verzichten. 
8. 40. 
Die Anwendung des Tit. VI §. 12. Abs. 2. 
der Verfassungs-Urkunde in der Pfalz betreffend. 
Der Antrag der Stände auf Vorlage eines 
Gesetz-Entwurses über autbentische Interpretation 
des §. 12. Absatz 2. Tit. VI. der Verfassungs= 
Urkunde rücksichtlich seiner Anwendung in der Pfalz 
bezweckt die Aufbebung der Rechtsungleichheit, 
welche aus der Verschiedenheit der über die Grenz- 
linte der Vergeben in den beiden Staaf-Gesetz- 
büchern für die Regierungsbezirke dießselts des 
Rbeins und für die Pfalz enthaltenen Bestimmun- 
gen entspringt. 
Derselbe kann daher nur durch die vorlängst 
von Uns angeordnete und berelts begonnene Re- 
vision dieser Gesetzbücher seine Erledigung finden. 
P. 41. 
Die Revision des Ediktes über die Verhältnisse 
der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche 
vom 10. Juni 1813 und die Beseitigung der 
in Bezug auf die Israeliten bestehenden civil- 
rechtlichen und prozessnalischen Ansnahmsgesetze. 
Wir laben vor, die Frage: Ob und welche 
Abänderung der über die Verhältnisse der israeliti- 
schen Glaubensgenossen in Unserem Königreiche 
bestehenden Gesetzgebung zeitgemäß und ein Be- 
dürfniß sey, in reife Erwägung nehmen zu lassen. 
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8. 42. 
Aufhebung des Napoleon'schen Decrets vom 17. 
März 1808 und der darauf bezüglichen Ver- 
ordnungen. 
Was die Bitte um Revision des k. französi- 
schen Decrets vom 17. März 1808, und der da- 
rauf bezüglichen Verordnungen vom 24. Jänner 
1815 und 31. März 1826 über die Schuldfor- 
derungen r2c. der Juden, und um Vorlage eines 
Gesetz-Entwurfes bei dem nächsten Landtage betrifft, 
so gedenken Wir, diesen Gegenstand einer, die 
dermaligen Zustände der Juden in der Pfalz, so 
wie die Anforderungen einer wirksamen Rechts- 
pflege gleichmäßig berücksichtigenden sorgsältigen 
Würdigung unterstellen zu lassen, und behalten 
Uns bis dahin die weitere Entschließung vor. 
Bezüglich der einzelnen Fälle, in welchen Un- 
sere Kreisstellen der Pfalz, und der dortige Ge- 
neral-Staatsprocmator auf Bewilligung einer Aus- 
nahme von den Verfügungen des kais. Decrets vom 
17. März 1808 für cinzelne jüdische Glaubensge- 
nossen in Rücksicht auf deren Moralität und er- 
probte Rechtlichkeit gleichmäßig antragen; — wol- 
len Wir jederzeit nach Maaßgabe der bestehenden 
Gesetze besondere Entschlleßung ertheilen. 
ß. 43. 
Die Ausschließung von der Ehre der Waffen 
gemäß §. 4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes vom 
15. Angust 1828 in der Anwendung nach 
der für die Pfalz geltenden Straf-Gesetzgebung. 
Zu einer authentischen Interpretation der 
in dem s. 4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes 
vom 15. August 1828 enthaltenen Bestim- 
mungen bezüglich ihrer Anwendung auf den 
Pfälzischen Kreis finden Wir eine Veranlas- 
sung nicht gegeben, da sich hierüber bis jetzt 
weder eine Klage noch ein Anstand ergeben 
hat, und die Anwendung ohnehin schon dem 
Sinne des gestellten Antrages entspricht.
	        
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