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Koͤnigs zum Eintritt in die Kammer der
Abgeordneten nachzusuchen verbunden ist,
bleibt im Falle der Verweigerung derselben
das durch die Wahl verliehene Recht vor-
behalten, wenn er binnen vierzehn Tagen —
von der Zustellung des die Bewilligung
versagenden Reseriptes an gerechnet — bei
der Regierung des Kreises, durch welche
ihm die Eröffnung gemacht worden, seinen
Austritt aus dem Hof, Staats-, Milirér= oder
Gemeinde-Dienst, die Niederlegung der Ad-
vocatie oder die Verzichtung auf den Fort-
bezug des Ruhegehaltes oder der Pension
erkldrt, und in den beiden ersten Fällen
gleichzeitig bei der vorgesebzten Dienststelle
die Entlassung nimmt.
Den Empfang der Verzichts-Erkldrung
und des Entlassungs-Gesuches haben die
genannten Stellen sofort zu bescheinigen.
Art. V.
Wenn derjenige, dem die Konigliche
Bewilligung zum Eintritt in die Kammer
verweigert worden ist, im Auslande sich be-
findet, so hat die Einreichung der in dem
Act. IV. erwähnten Erklärung und des
Entlassungs-Gesuches von dem Tage an,
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wo ihm das die Bewilligung versagende
Rescript zugestellt worden ist, binnen sechs
Wochen zu geschehen.
Art. VI.
Sind die besagten Fristen eingehalten
worden, so tritt der Betheiligte nach er-
haltener Entlassung aus dem, die Verpflich-
tung zur Einholung der Koöniglichen Be-
willigung begründenden Verhälenisse, in die
Kammer ein.
Diese Entlassung muß ohne Aufschub
ertheilt werden, wenn der Betheiligte sich
nicht in einem Rückstande an anvertrautem
Staatsgute oder an übertragener Hauptar--
beit befindet. Befindet sich derselbe in einem
solchen Rückstande, so ist dessen Beseitigung,
wie immer möglich, von Seite der Regie-
rung zu beschleunigen.
Art. VII.
Ist von dem Bethelligten innerhalb
der in den Artikeln IV. und V. bezeichne-
ten Fristen weder die vorgeschriebene Erklä-
rung abgegeben, noch das Entlassungs-Ge-
such eingereicht worden, so ist der nachstfol-
gende Ersatzmann in die Kammer einzube-
rufen, vorbehaltlich der Bestimmungen des
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