Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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gegenwaͤrtigen Gesetzes, wenn der Ersatz= 
mann in einem von den durch Art. I. und 
III. vorgesehenen Verhältnisse sich befindet. 
Art. VIII. 
Die Art. IV., V., VI. und VII. gel- 
ten in gleicher Art auch für die standes- 
und gutoherrlichen Beamten, welchen von 
den Standes= oder Gursherren die Bewil- 
ligung zum Eintritt in die Kammer der Ab- 
geordneten versagt wird. 
Art. IX. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als 
ein Grundgesetz des Reiches und als ein 
ergänzender Bestandtheil der Verfassungs= 
Urkunde angesehen werden. Dieselben tre- 
ten mit dem Tage der Bekanntmachung 
durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit und 
können nur in der durch den Titel X. K. 7. 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschricbenen 
Weise abgeändert werden. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Keineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Secretär 
V. Heramer.
	        
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