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ihre Aufhebung nicht mit Zustimmung des
Landraths vom Könige beschlossen wird.
Artikel V.
Wo nicht der im Art. IV. vorgesehene
Fall einerite, und wo nicht besondere Gesetze
oder Rechtstitel die Kreisfonds zu bestimm-
ten Leistungen verpflichten, da kann die
Verwendung der Kreisfonds überhaupr,
und namentlich die Errichtung neuer Kreis-
Anstalten auf Kosten dieser Fonds, nur
mit Zustimmung des Landrathes geschehen.
Artikel VI.
Die zur Deckung sämmtlicher Kreis-
Ausgaben zu bildenden Kreisfonds werden
gebildet:
1) durch die auf bestehenden speziellen
Rechtstiteln und Bewilligungen be-
ruhenden Fundations= und Dotations-=
Beiträge des Staates oder der Ge-
meinden;
durch die aus der Staatskasse nach
2)
den Budgets zu entrichtende Kreis-
Schul. Dotation;
durch den budgermäßigen Zuschuß der
Staatskasse für Industrie und Cultur,
oder für andere Kreis-Zwecke;
durch die Zuflüsse aus sonstigen Ein-
nahms-Quellen;
durch die mit Zustimmung der Stände
des Reichs von Finanz= zu Finanz-
Deriode für jeden Regierungs-Bezirk
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speziell je nach dessen Bedürfnissen in
maximo festzusetzenden Kreis. Umlagen,
vorbehaltlich der etwa an den Zwi-
schen-Landtagen im Falle des Bedarfs
zu bewilligenden Erhöhungen.
Der Bectrag der zu erhebenden Kreis-
Umlagen wird alljährlich mit Zustimmung
des Landrathes von dem Könige durch
den Landrathe-Abschied bestimmt.
Die Verhandlungen der Kandräthe sind
sjeder Stände-Versammlung vorzulegen.
Artikel VII.
Die budgeemäßig oder aus einem
sonstigen Rechtsgrunde für einen gewissen
Zweck bestimmten Zuflüsse dürfen ausschließ-
lich nur hiefür verwendet werden.
Artikel VIII.
Die ganze ordentliche Kreis= Schul-
Dotation, wie solche durch das Budger
von 1843 festgesetzt ist, und die allenfalls
künftig noch durch das Budget zu gew#äh-
rende Erhöhung der Dotation wird nach
Abzug der auf den Etats der Locecen, Gym=
nasien und der damit verbundenen Latein-
schulen, dann der die Schullehrer, Semina-
rien nach dem Etat von 1843 treffenden
Summen, den teueschen und isolirten latei-
nischen Schulen überwiesen, und die Ver-
theilung unter die einzelnen Anstalten dieser
Art mit Zustimmung der Landräthe vorge-
nommen.