83
g. 2.
Fuͤr die Gerste sind die hoͤchsten und
mittleren Schrannenpreise des Distriktes
zur Grundlage der Ausmittlung der Durch-
schnittspreise zu nehmen.
Wo Getreidemärkte nicht bestehen, oder
auf denselben nur geringe Qualitäten oder
Quantitäten von Gerste zum Verkaufe kom-
men, ist der wahre Preis durch Erhebung
der Preise an den zunächst gelegenen be-
deutenden Schrannen, von welchen die Brauer
des Distrikts ihren Bedarf an Braugerste
zu beziehen pflegen, dann durch Verneh-
mung glaubwürdiger Landwirthe und an
Eidesstatt verhandgelübdeter Brauer der
Hauptorte und Vergleichung ihrer Manug-
lien zu bestimmen.
Die Durchschnictspreise des Hopfens,
welche für den Winterbiersatz von den mitt-
leren, für den Sommerbiersaß von den
vorzüglicheren Qualitäten des inländischen
Hopfens zu ermitteln sind, sollen nach den
Aufzeichnungen auf den innerhalb des Krei-
ses gelegenen Hopfenmärkten, und, wo sol-
che nicht bestehen, nach den Dreisen der
nächstgelegenen Hopfen-Märkte unter Be-
rücksichtigung der Angaben glaubwürdiger
verhandgelübdeter Brauer und Verglei-
chung der Ertrakte und Manualien dreter
der vorzüglicheren in ihrem Produktions=
quantum bedeutenderen Bräuhduser bemes
sen werden.
84
. 3.
Für den defini tiven Winter-Bier-
Saß haben die Gerste= und Hopfen-Dreise
während der Monate Oktober und Novem-
ber, für den Sommer-Biersatz jene in den
Monaten Oktober, November und Dezem-
ber zur Grundlage zu dienen.
Diese Preise sind deshalb von den
Distrikts-Holizeybehörden spätestens bis zum
10. Dezember, und beziehungsweise bis
zum 20. Januar zu erheben, und den Kreis-
Regierungen vorzulegen.
S. 4.
Der Satz ist von den Kreis-Regie-
rungen für das Winterbier spätestens bis
zum 20. Dezember, für das Sommerbier
längstens bis zum 1. Februar festzusetzen
und augzuschreiben, sodann unverzüglich nach
Empfang des Ausschreibens von den Di-
strikts= und Lokalpolizeybehörden an die Ge-
meinden und Betheiligten zu verkünden,
worauf der Winterbiersat unmittelbar nach
geschehener Publikation zu vollziehen ist.
S. 5.
Für das Winnterbier, welches vom er-
sten Oktober anfangend, bis zur definitiven
Sabbestimmung verleit gegeben wird, hat
provisorisch der Winter-Biersaßt des nächst-
verslossenen Sudjahres fortzubestehen.
g. 6.
Sollte bei dem Beginne des Sudjah-
res der Durchschnittspreis der Gerste ge-