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zum Behufe der Zahlung des zu erjielenden
Kauforeises oder eines Theiles desselben
Termine festzusetzen, jedoch nur dann, wenn
die Umstände es erfordern, und unter billiger
Rücksichtnahme auf die Lage sämmelicher da-
bei betheiligten Parrheien. In diesem Falle
dürfen die Termine höchstens auf drei Jahre
hinausgesetzt werden.
Art. 15.
Der Anschlagzettel soll durch einen Ge-
richtsboten in der Gemeinde, wo die in
Beschlag genommenen Güter liegen und in
der Gemeinde, wo der Schuldner wohnt —
falls dieselbe nicht außerhalb des Regie-
rungs-Bezirkes der Pfalz liegt — angeheftet
werden.
Diese Anheftung soll an demjenigen
Plate geschehen, wo dergleichen Ankündig=
ungen angeschlagen zu werden pflegen, und
die darüber zu errichtende Urkunde nebst
dem Anschlagzettel ist dem Schuldner ab-
schriftlich zuzustellen.
Der Gerichtsbote, welcher diese Zu-
stellung an den Schuldner macht, hat die
Zustellung und die Anheftungen des An-
schlagzertels, insoweit sie durch ihn geschehen
sind, bei Verlust der deßfallsigen Kosten,
durch einen und denselben Akt zu beurkun-
den, wenn die Umstände solches gestatten.
Dieser Akt unterliegt nur einer ein-
fachen Registrirungsgebühr, sowie auch die
im Zwangs= Veräußerungs, Verfahren an
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mehrere Schuldner oder Gläubiger zuge-
stellten Gerichtsbotenakte nur einer einzigen
Registrirungsgebühr für jeden Originalakt
unterliegen, wenn auch mehrere Abschriften ver-
schiedenen Berheiligten zugestellt werden. —
Art. 16.
Jedem zur Zeit der Zustellung des
Beschlagnahme-Protokolls (Art. 5.) einge-
tragenen Hypothekgldubiger soll gleichfalls
in dem durch seine Einschreibung erwählten
Wohnsitze ein Exemplar des Anschlagzettels
zugestellt werden. — Diese Zustellung soll
wenigstens 40 Tage vor der Versteigerung
geschehen und nur ein einziges Original er-
richtet werden, wo es die Umstände ge-
statten.
Wenn der betreibende Gläáubiger nach
der erwähnten Zustellung von dem Zwangs=
Veräußerungs-Verfahren abstehen will, so
soll darüber vor dem Versteigerungs-Com-
missär eine Urkunde errichtet werden, und
durch diesen in dem durch Artikel 17.
bezeichneren öffentlichen Blädttern binnen 15
Tagen davon Anzeige geschehen.
Jeder Hypothekgléubiger ist befuge,
das Verfahren fortzusetzen, indem er binnen
dreißig Tagen nach jener Bekanntmachung
durch ein bei dem Bezirksgerichte einzurei-
chendes Gesuch die Subrogation an die
Scelle des betrelbenden Gläubigers ver-
langt.