Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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zum Behufe der Zahlung des zu erjielenden 
Kauforeises oder eines Theiles desselben 
Termine festzusetzen, jedoch nur dann, wenn 
die Umstände es erfordern, und unter billiger 
Rücksichtnahme auf die Lage sämmelicher da- 
bei betheiligten Parrheien. In diesem Falle 
dürfen die Termine höchstens auf drei Jahre 
hinausgesetzt werden. 
Art. 15. 
Der Anschlagzettel soll durch einen Ge- 
richtsboten in der Gemeinde, wo die in 
Beschlag genommenen Güter liegen und in 
der Gemeinde, wo der Schuldner wohnt — 
falls dieselbe nicht außerhalb des Regie- 
rungs-Bezirkes der Pfalz liegt — angeheftet 
werden. 
Diese Anheftung soll an demjenigen 
Plate geschehen, wo dergleichen Ankündig= 
ungen angeschlagen zu werden pflegen, und 
die darüber zu errichtende Urkunde nebst 
dem Anschlagzettel ist dem Schuldner ab- 
schriftlich zuzustellen. 
Der Gerichtsbote, welcher diese Zu- 
stellung an den Schuldner macht, hat die 
Zustellung und die Anheftungen des An- 
schlagzertels, insoweit sie durch ihn geschehen 
sind, bei Verlust der deßfallsigen Kosten, 
durch einen und denselben Akt zu beurkun- 
den, wenn die Umstände solches gestatten. 
Dieser Akt unterliegt nur einer ein- 
fachen Registrirungsgebühr, sowie auch die 
im Zwangs= Veräußerungs, Verfahren an 
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mehrere Schuldner oder Gläubiger zuge- 
stellten Gerichtsbotenakte nur einer einzigen 
Registrirungsgebühr für jeden Originalakt 
unterliegen, wenn auch mehrere Abschriften ver- 
schiedenen Berheiligten zugestellt werden. — 
Art. 16. 
Jedem zur Zeit der Zustellung des 
Beschlagnahme-Protokolls (Art. 5.) einge- 
tragenen Hypothekgldubiger soll gleichfalls 
in dem durch seine Einschreibung erwählten 
Wohnsitze ein Exemplar des Anschlagzettels 
zugestellt werden. — Diese Zustellung soll 
wenigstens 40 Tage vor der Versteigerung 
geschehen und nur ein einziges Original er- 
richtet werden, wo es die Umstände ge- 
statten. 
Wenn der betreibende Gläáubiger nach 
der erwähnten Zustellung von dem Zwangs= 
Veräußerungs-Verfahren abstehen will, so 
soll darüber vor dem Versteigerungs-Com- 
missär eine Urkunde errichtet werden, und 
durch diesen in dem durch Artikel 17. 
bezeichneren öffentlichen Blädttern binnen 15 
Tagen davon Anzeige geschehen. 
Jeder Hypothekgléubiger ist befuge, 
das Verfahren fortzusetzen, indem er binnen 
dreißig Tagen nach jener Bekanntmachung 
durch ein bei dem Bezirksgerichte einzurei- 
chendes Gesuch die Subrogation an die 
Scelle des betrelbenden Gläubigers ver- 
langt.
	        
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