Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

135 
spdeer eingeleitete Verfahren zu übernehmen. 
Erklärt derselbe sich hiezu bereit, so berreibt 
er ohne Weiteres die miteinander verbun- 
denen Proceduren, wenn sie sich in gleichem 
Stande befinden; ist das Lettere nicht der 
Fall, so hält er mit dem ersteren Verfahren 
so lange ein, und setzt das spätere so lange 
fort, bis alle so weit vorgerückt sind, daß 
sie vereint foregeseht werden können. Die 
Fristen des Verfahrens richten sich, im 
Falle der Verbindung mehrerer Zwangs- 
Veräußerungen nach der zuletzt eingeleiteten 
Procedur. « 
Art. 37. 
Wenn der Gläubiger, welcher zuerst 
die Ernennung eines Versteigerungs-Com- 
missärs auswirkte, auf die im vorhergehen- 
den Areikel erwähnte Aufforderung inner- 
halb acht Tagen seine Einwilligung niche 
erklärt, so hat der Gldubiger, welcher die 
Aufforderung zustellen ließ, das Recht, da- 
rauf anzutragen, daß er an die Stelle des 
erst erwähnten Gläubigers zur Betreibung 
des Verfahrens zugelassen (subrogirt) werde. 
Von der deßhalb angestellten Klage 
ist der Schuldner durch Zustellung einer 
Abschrift derselben in Kenntniß zu seßen. 
Art. 38. 
Der Antrag auf Subrogation fundet 
auch in dem Falle des arglistigen Einver- 
136 
ständnisses, des Betruges oder der Nach- 
läßigkelt des betrelbenden Glubigers state, 
und jeder mit einer vollziehbaren Urkunde 
versehene Gläubiger ist zu diesem Begehren 
besuge. 
Art. 39. 
Die in den Artikeln 35. und 36. er- 
wähnte Verbindung mehrerer Zwangsver- 
dußerungs-Proceduren findet nicht mehr 
statt, wenn die Anheftung des Anschlag- 
zettels oder die Zustellung desselben an die 
Hypothekgldubiger berelts vor der im Arc. 
36. erwähnten Aufforderung geschehen ist. 
Dagegen ist das durch den Art. 38. ge- 
stattete Begehren der Subrogation an die 
Scelle des betreibenden Gläubigers wegen 
arglistigen Einverständnißes, Betruges oder 
Nachläßigkeit in jedem Seande des Ver- 
fahrens zuläßig. 
Art. 40. 
Der Gläubiger, an dessen Stelle ein 
anderer zu der Betreibung des Zwangs= 
Veräußerungsverfahrens richterlich zugelas- 
sen wurde, ist gehalten, dem an seine Stelle 
gesetzten Gläubiger die betreffenden Akten 
des Verfahrens gegen Empfangschein aus- 
zuliefern. Seine Auslagen aber werden 
ihm erst nach erfolgtem Zuschlage aus dem 
Kaufpreis ersetzt. Jedoch fallen ihm die 
srustratorischen Kosten zur Kast.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.