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spdeer eingeleitete Verfahren zu übernehmen.
Erklärt derselbe sich hiezu bereit, so berreibt
er ohne Weiteres die miteinander verbun-
denen Proceduren, wenn sie sich in gleichem
Stande befinden; ist das Lettere nicht der
Fall, so hält er mit dem ersteren Verfahren
so lange ein, und setzt das spätere so lange
fort, bis alle so weit vorgerückt sind, daß
sie vereint foregeseht werden können. Die
Fristen des Verfahrens richten sich, im
Falle der Verbindung mehrerer Zwangs-
Veräußerungen nach der zuletzt eingeleiteten
Procedur. «
Art. 37.
Wenn der Gläubiger, welcher zuerst
die Ernennung eines Versteigerungs-Com-
missärs auswirkte, auf die im vorhergehen-
den Areikel erwähnte Aufforderung inner-
halb acht Tagen seine Einwilligung niche
erklärt, so hat der Gldubiger, welcher die
Aufforderung zustellen ließ, das Recht, da-
rauf anzutragen, daß er an die Stelle des
erst erwähnten Gläubigers zur Betreibung
des Verfahrens zugelassen (subrogirt) werde.
Von der deßhalb angestellten Klage
ist der Schuldner durch Zustellung einer
Abschrift derselben in Kenntniß zu seßen.
Art. 38.
Der Antrag auf Subrogation fundet
auch in dem Falle des arglistigen Einver-
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ständnisses, des Betruges oder der Nach-
läßigkelt des betrelbenden Glubigers state,
und jeder mit einer vollziehbaren Urkunde
versehene Gläubiger ist zu diesem Begehren
besuge.
Art. 39.
Die in den Artikeln 35. und 36. er-
wähnte Verbindung mehrerer Zwangsver-
dußerungs-Proceduren findet nicht mehr
statt, wenn die Anheftung des Anschlag-
zettels oder die Zustellung desselben an die
Hypothekgldubiger berelts vor der im Arc.
36. erwähnten Aufforderung geschehen ist.
Dagegen ist das durch den Art. 38. ge-
stattete Begehren der Subrogation an die
Scelle des betreibenden Gläubigers wegen
arglistigen Einverständnißes, Betruges oder
Nachläßigkeit in jedem Seande des Ver-
fahrens zuläßig.
Art. 40.
Der Gläubiger, an dessen Stelle ein
anderer zu der Betreibung des Zwangs=
Veräußerungsverfahrens richterlich zugelas-
sen wurde, ist gehalten, dem an seine Stelle
gesetzten Gläubiger die betreffenden Akten
des Verfahrens gegen Empfangschein aus-
zuliefern. Seine Auslagen aber werden
ihm erst nach erfolgtem Zuschlage aus dem
Kaufpreis ersetzt. Jedoch fallen ihm die
srustratorischen Kosten zur Kast.