Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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welches der zweicen Bekanntmachung durch 
die öffentlichen Blätter (Arc. 19.) vor- 
hergeht. 
Die Klage wegen Mlchtigkeit in dem 
späteren Verfahren, mit Ausnahme des- 
jenigen, welches bei der Versteigerung selbst 
oder unmittelbar vorher beobachtet werden 
muß, ist nur zuläßig, wenn sie wenigstens 
acht volle Tage vor der Versteigerung ein- 
geführe wird. 
Die im gegenwäreigen Artikel erwähn- 
ten Incideneklagen sind als summarische 
und dringende Sachen an den Gerichten 
ohne Verzug zur Verhandlung und Ent- 
scheidung zu bringen. 
In der Appellations-Instanz können 
keine Nichtigkeiten geltend gemacht werden, 
welche in der ersten Instanz nicht vorge- 
bracht worden waren. 
Art. 45. 
Wenn eine Distractions oder Nich- 
tigkeitöklage, oder eine Klage wegen Abän= 
derung der Bedingungen angestellt wird, so 
hat der Anwalt des die Zwangsversteige- 
rung betreibenden Theils den Versteige- 
rungs-Commissär vor der Versteigerung in 
Kenntniß zu seben. 
Art. 46. 
Ist das Verfahren durch eine Inei- 
dentklage gehemmt worden, so beginnt der 
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Lauf der geseblichen Fristen für die weiter 
vorzunehmenden Akte von dem Tage an, 
wo das Urtheil über den Incidentpunkt in 
Recheskraft erwachsen ist. 
Wenn die zweite Einrückung in die 
öffentlichen Blärter und die ortsübliche Ver- 
kündigung (Arr. 19. Abfs. 1. und 2.) bereits 
geschehen war, die Versteigerung selbst aber 
durch eine Ineidentklage verzögert wird, so 
soll die besagte Einrückung und ortsübliche 
Verkündigung unter Beobachtung der vor- 
geschriebenen Frist von Neuem geschehen. 
Doch soll in diesem Falle die Anzeige in 
die öffentlichen Blatter nur in Kürze den 
neuen Versteigerungstag bekannt machen, 
im Uebrigen aber lediglich auf die frühere 
Ankündigung hinweisen, insoweit dieselbe 
nicht durch das auf die Incidentklage er- 
folgte Urtheil eine Abänderung erleidet, 
oder die Umstände eine vollständige Ankün- 
digung in der Form der früheren, rathsam 
machen. 
Der Versteigerungs-Commissär hat, auf 
Anstehen des betreibenden Gläubigers, den 
anderweitigen Tag zur Versteigerung in der 
im Art. 10. bestimmten Weise festzuseßen. 
Wenn entweder durch gerichtliche Ent- 
scheidung oder durch gürliche Vereinigung, 
welche auch vor dem zur Versteigerung 
committirten Notar ohne Zuziehung von 
Zeugen geschehen kann, — die im Auschlag- 
zettel bekannt gemachten Bedingungen ab-
	        
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