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Steigpreises sollen, wenn die Betheiligten
sich nicht über eine größere Ausdehnung der-
selben in Güte vereinigen, — nur nach
Maaßgabe der durch die Bedingungen der
ersten Versteigerung bewilligten Zahlungs-=
fristen, so weit sie noch nicht abgelaufen sind,
festgesetzt werden.
Art.
Bel der neuen Versteigerung selbst hat
der Versteigerungs-Commissär auf die oben
vorgeschriebene Weise zu verfahren. Wenn
jedoch der frühere Ansteigerer vor der neuen
Versteigerung darthur, daß er inzwischen
den Kaufebedingungen Genüge geleistet, und
51.
die durch das neue Verfahren erwachsenen
Kosten berichtiget habe, so soll die Wieder-
versteigerung unterbleiben.
Art. 52.
Derjenige, auf dessen Gefahr und Ko-
sten eine neue Versteigerung stattgefunden
hat, ist unter Leibeshaft für den Mindererlös
der neuen Versteigerung verantwortlich. Auf
den aus derselben sich ergebenden Ueberschuß
aber hat er keinen Anspruch, sondern die
Hopothekglubiger, oder, wenn diese befrie-
dige sind, der Schuldner.
Doch gebührt dem früheren Ansteigerer
derjenige Mehrerlös, welcher eine Folge
seiner auf die Sache gemachten Verwen-
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dungen ist, ohne daß ihm jedoch deßfalls
ein Retentionsrecht zusteht.
Art. 53.
Alle bei dem Zwangsveräußerungs-Ver-
fahren oder bei einem Incident-Prozesse vor-
kommenden Zustellungen, welche eine außer-
halb des Regierungsbezirkes der Pfalz wohn-
hafte Parthei betreffen, sollen, wenn sie
nicht in diesem Bezirke an die Persen selbst,
oder in einem erwählten Wohnstze gemache
werden, bei dem Staatsprokurator desjeni-
gen Gerichtes geschehen, wo das Verfahren
anhängig ist, oder anhängig gemacht wer-
den soll. In diesem Falle sind die nach-
bezeichneten Fristen, wenn die Parthei, an
welche die Zustellung gemacht wird, inner=
halb der teutschen Bundesstaaten, oder in
Frankreich wohnt, auf sechzig Tage, für
die übrigen europäischen Länder auf neunzig
Tage, außer Europa aber auf einhundert
achtzig Tage festgesetzt, nämlich:
4) die Frist für den Zahlungebefehl, wo-
bei auch die durch den Art. 2. be-
stimmre neunzigtägige Dauer der Wirk-
samkeit des Zahlungsbefehles in dem
nämlichen Verhältnisse erweitert wird.
2) Die Erscheinungefrist bei einer Inei-
dentklage (Art. 33.), wenn diese nicht
durch eine Klageschrift von Anwalt zu
Anwalt eingeführt wird.