Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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3) Die Fristen zur Opposttion und Appel- 
lation bei Incident-Prozessen, in den 
Fällen, wo diese Fristen durch eine 
Zustellung an die Parthei ihren An- 
sang nehmen. (Art. 34. und 41.) 
4) Die Frist zur Erklärung des zur Reso- 
lution berechtigten früheren Eigenthü- 
mers. (Art. 43.) 
5) Die im Art. 49. Abs. 2. erwähnte 
Frist der Aufforderung, wodurch der 
Ansteigerer in Verzug zu sehen ist. 
Alle übrigen im gegenwärtigen Arrikel 
nicht besonders bezeichneten Fristen gelten 
auch für diejenigen Betheiligten, welche 
außerhalb des Regierungebezirkes der Pfalz 
wohnhaft sind. 
Diejenigen Partheien, welche in diesem 
Bezirke wohnen, oder Wohnsißz darin er- 
wählt haben, können keine Verlängerung 
irgend einer Frist rücksichtlich der Entfer- 
nung ihres Wohnortes in Anforuch nehmen. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Bwange-Veräußerun- 
gen von Uenten. 
Art. 54. 
Nach den voranstehenden Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetes richtet sich künf 
tig auch das Verfahren bei der Zwangs- 
Verußerung lebenslänglicher oder anderer 
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Renten jeder Art. Doch sollen die Artikel 
636. 637. 638. 639. 640. 641. 642. 
und 655. des Prozeßgesebbuches noch ser- 
ner in Anwendung kommen, mit der Ab- 
dznderung, daß die durch den Arcikel 637. 
vorgeschriebene Angabe der Urkunde, kraft 
welcher die Rente geschuldet wird, in dem 
Beschlagnahme-Protokoll nicht ferner bei 
Strafe der Nichtigkeit erforderlich ist, eben 
so wenig, als die am Schlusse des Art. 
641. erwähnte Anzeige des Tages der er- 
sten Bekanntmachung. Statt der im Art. 
639. festgesetzten Frist gelren die Bestim- 
mungen des vorhergehenden Art. 53. 
Alle übrigen Artikel des Tit. X. Buch 
V. Theil 1. des erwähnten Gesehbuches sind 
aufgehoben. 
Das Verfahren soll bei demjenigen Ge- 
richte stattfinden, in dessen Bezirke der 
Schuldner des betreibenden Theiles, gegen 
welchen das Verfahren gerichtet ist, seinen 
Wohnsitz hat. 
Wohnn derselbe außerhalb des Regier- 
ungebezirkes der Pfalz, so ist das Verfah- 
ren bei dem Gerichte anhängig zu machen, 
in dessen Bezirke das mit der Rente be- 
lastete Grundstück gelegen ist. 
Der Anschlagzettel muß außer den im 
Art. 12. enthaltenen Angaben auch Namen, 
Gewerbe und Wohnort desjeuigen, welcher 
die Rente schulder, sowie eine deutliche Be- 
schreibung der Rente selbst enthalten. 
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