Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Schelle, oder auf andere ortsuͤbliche Weise 
dreimal bekannt gemacht werden. 
Das erste Mal wenigstens acht volle 
Tage vor derselben, und zwar: 
1) in der Gemeinde, wo sie geschehen 
soll, 
2) in der Gemeinde, wo die Beschlag- 
nahme vorgenommen wurde, falls 
diese von jener verschieden ist, 
3) in geeigneten Fällen, nach dem Er- 
messen des Gerichtsbeten, auch in 
einigen anderen Gemeinden. 
Das zweite Mal an dem Tage vor 
der Versteigerung, an denselben Orten, und 
das dritte Mal unmittelbar vor ihrem An- 
fange in der Gemeinde wo sie stattfindet. 
Artikel 71. 
Versteigerungen in den Gemeinden, 
in welchen ein Anzeigeblatt bestehr, sollen 
überdieß einmal in demselben angekündigt 
werden, wenn der muthmaßliche Werth der 
Gegenstände fünfzig Gulden übersteigt. 
Versteigerungen in anderen Gemein- 
den von Kleinodien, Gold= und Silber- 
gerdthe in muthmaßlichem Werthe von 
mehr als fünfzig Gulden, oder von sonsti- 
gen Gegenständen jeder Art, in muthmaß- 
lichem Werthe von mehr als zwelhundert 
Gulden, sollen ebenfalls in einem in der 
Nachbarschaft erscheinenden Anzeigeblatt 
einmal bekannt gemacht werden. 
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Art. 72. 
Außerdem sollen Versteigerungen von 
Kleinodien, Gold= und Silbergeräthen in 
muthmaßlichem Werthe über zweihundert 
Gulden, · 
von Vieh, Fruͤchten, Krapp, Kohl, 
Reps, Hopfen, Tabak, Wein, Holz, 
Kaufmanns-Waaren, Bibliotheken, 
Kunstsachen, Kunst= oder Gewerbs- 
Geräthschaften, Fahrzeugen und der- 
gleichen, wenn solche Gegenstände 
einen muthmaßlichen Werth von mehr 
als fünfhundert Gulden haben, wenig- 
stens vierzehn Tage zuvor in einem 
Anzelgeblatt des Hauptortes des Ge- 
richts-Bezirkes oder Land-Commissariats 
einmal angekündige werden. 
Art. 73. 
Auf dem Fruchr = oder Viehmarkte 
können gedentete Früchte oder Vieh im 
muthmaßlichen Werthe von zweihundert Gul- 
den oder weniger, nach der im Art. 70. 
vorgeschriebenen ersten Bekanntmachung und 
nach einer auf dem Markie selbst und in 
der Gemeinde, wo derselbe gehalten wird, 
unmittelbar vorgängigen Bekanntmachung 
zur Versteigerung gebracht werden. 
Bei Versteigerungen, welche nicht auf 
einem solchen Markte abgehalten werden, 
ist diese zweimalige Bekanntmachung in 
allen Fällen hinreichend, wo der muthmaß=
	        
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