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Schelle, oder auf andere ortsuͤbliche Weise
dreimal bekannt gemacht werden.
Das erste Mal wenigstens acht volle
Tage vor derselben, und zwar:
1) in der Gemeinde, wo sie geschehen
soll,
2) in der Gemeinde, wo die Beschlag-
nahme vorgenommen wurde, falls
diese von jener verschieden ist,
3) in geeigneten Fällen, nach dem Er-
messen des Gerichtsbeten, auch in
einigen anderen Gemeinden.
Das zweite Mal an dem Tage vor
der Versteigerung, an denselben Orten, und
das dritte Mal unmittelbar vor ihrem An-
fange in der Gemeinde wo sie stattfindet.
Artikel 71.
Versteigerungen in den Gemeinden,
in welchen ein Anzeigeblatt bestehr, sollen
überdieß einmal in demselben angekündigt
werden, wenn der muthmaßliche Werth der
Gegenstände fünfzig Gulden übersteigt.
Versteigerungen in anderen Gemein-
den von Kleinodien, Gold= und Silber-
gerdthe in muthmaßlichem Werthe von
mehr als fünfzig Gulden, oder von sonsti-
gen Gegenständen jeder Art, in muthmaß-
lichem Werthe von mehr als zwelhundert
Gulden, sollen ebenfalls in einem in der
Nachbarschaft erscheinenden Anzeigeblatt
einmal bekannt gemacht werden.
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Art. 72.
Außerdem sollen Versteigerungen von
Kleinodien, Gold= und Silbergeräthen in
muthmaßlichem Werthe über zweihundert
Gulden, ·
von Vieh, Fruͤchten, Krapp, Kohl,
Reps, Hopfen, Tabak, Wein, Holz,
Kaufmanns-Waaren, Bibliotheken,
Kunstsachen, Kunst= oder Gewerbs-
Geräthschaften, Fahrzeugen und der-
gleichen, wenn solche Gegenstände
einen muthmaßlichen Werth von mehr
als fünfhundert Gulden haben, wenig-
stens vierzehn Tage zuvor in einem
Anzelgeblatt des Hauptortes des Ge-
richts-Bezirkes oder Land-Commissariats
einmal angekündige werden.
Art. 73.
Auf dem Fruchr = oder Viehmarkte
können gedentete Früchte oder Vieh im
muthmaßlichen Werthe von zweihundert Gul-
den oder weniger, nach der im Art. 70.
vorgeschriebenen ersten Bekanntmachung und
nach einer auf dem Markie selbst und in
der Gemeinde, wo derselbe gehalten wird,
unmittelbar vorgängigen Bekanntmachung
zur Versteigerung gebracht werden.
Bei Versteigerungen, welche nicht auf
einem solchen Markte abgehalten werden,
ist diese zweimalige Bekanntmachung in
allen Fällen hinreichend, wo der muthmaß=