Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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2) wenn Grund- oder Bodenzinse, Gilten, 
Frohnen, Hut- und Weidegerechtigkei- 
ten oder Forstrechte, oder die Gegen- 
leistungen fuͤr solche Lasten aus einem 
sonstigen Rechtsgrunde angesprochen 
werden. 
Art. II. 
In Streitigkeiten, in denen es sich nicht 
um das Recht auf die im Art. I. bezeichneten 
Leistungen oder Gegenleistungen, sondern um 
Ausstände an solchen Gefällen oder Leistungen 
handelt, ist das Berufungs-Recht an die ge- 
setzliche Berufungs-Summe gebunden. 
Art. UII. 
Die Berusungs-Summe wird in allen 
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Civil- Rechtsstreitigkeiten durchgehends nur 
nach dem 24 fl. Fuße berechnet, den Gul- 
den zu 60 Kreuzer. 
Art. W. 
Vorstehende Bestimmungen finden nur 
auf die mit dem Tage der Publication des 
gegenwärtigen Gesetzes noch nicht eingelegten 
Berufungen Anwendung. 
Art. V. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit dem 
Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauf- 
tragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Heineheim. 
Rach dem Befehle Seiner Majestät des Könlgs 
der expedlrende geheime Secretär 
V. Heramer.
	        
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