Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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II. 
Die Erwerbungen der Gemeinden unter- 
liegen der verhältnißmäßigen Gebühr; ausge- 
nommen, und nur der bestimmten Gebühr 
von acht und zwanzig Kreuzer unterworfen 
sind die Erwerbungen, welche in Folge ge- 
setzlicher oder vcrordnungsmäßiger Verpflich- 
tung im Interesse 
1) der Ausübung des Gottesdienstes für 
die verfassungsmäßigen Kirchenge- 
sellschaften, dann für Menno- 
niten und Israeliten, 
2) des öffentlichen Unterrichts, 
3) der Handhabung der Polizei-Verwal- 
tung, 
4) des öffentlichen Verkehrs, over 
5) sonstiger allgemeiner Zwecke 
gemacht werden, und den Gemeinden keinen 
Ertrag gewähren. 
III. 
Auch jene Erwerbungen unterliegen nur 
der bestimmten Gebühr von acht und zwanzig 
Kreuzern, welche von Stiftungen und den 
in Art. II. benannten Religions- 
Gesellschaften im Interesse 
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1) der Ausübung des Gottesdienstes, 
2) des offentlichen Unterrichts 
gemacht wurden, und keinen Ertrag gewähren. 
IV. 
Wenn über die Anwenvung der vor- 
stehenden Bestimmungen Zweifel entstehen, so 
entscheidet die königl. Regierung der Pfalz, 
Kammer der Finanzen, nach vorgängigem 
Benchmen mit der Kammer des Innern, 
vorbehaltlich der Berufung an den Staats- 
rath, und vorbehaltlich der Entschel- 
dung der Gerichte in den ihnen durch 
die bestehenden Gesetze zugewiesenen 
Fällen. 
V. 
Gegenwärtiges Gesetz wirkt auf jene 
Erwerbungen zurück, bezüglich deren die ver- 
hältnißmäßige Gebühr bisher noch nicht ent- 
richtet, aber auch schon vor Ablauf der Ver- 
jährungszeit gehdrig zurückverlangt worden 
ist. 
Unser Finanz-Ministerlum ist mit dem 
Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Krhr. v. Ichrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenbers. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Besehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedlreude geheime Secretär 
V. Heramer.
	        
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