Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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bilden, welches nach Maaßgabe der katastrir- 
ten Steuersimplen auf die Steuerpflichtigen 
dieser Landestheile mit Vermeidung geringerer 
Brüche als ## eines Simplums umzulegen ist. 
A. 2. 
Die im H. 7. des Gesetzes vom 1. Juli 
1834 für die Pfalz getroffenen besonderm An- 
ordnungen hören auf, wenn fur sämmtliche 
Kantone derselben die definitiven Cataster vol- 
lendet und extradirt seyn werden. Die Con- 
Gegeben, München den 23. Mat 
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tingente der Pfalz sind dann mit denen der 
übrigen definttiv besteuerten Lanvesthelle beim 
nächsten oreijährigen Ausschlag zusammen zu 
zählen und gleichheitlich umzulegen. 
S. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. Okt. 
1246 an in Wirksamkeit. 
Unser Finanz-Ministerium ist mir dem 
Vollzuge desselben beauftragt. 
1846. 
Lud wig. 
-rhr. v. Gise. fhr. v. Schrenk. v. Abel. Keh . o. Gumppenberg. Graf. v. Feinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Sccretär 
V. Heramer.
	        
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