Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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koͤnnen, vorbehaltlich der im Art. 2 festge- 
setzten Ausnahmen, alle Staatsbuͤrger be- 
rufen werden, welche entweder 
1) das Amt eines Bürgermeisters, Ma- 
gistratsrathes, oder Gemeindevorstehers 
bekleiden, oder in den letzten zwölf 
Jahren bekleidet haben, oder 
2) auf einer deutschen Hochschule den 
Doctorgrad erlangt haben, oder sich 
durch ein amtliches Prüfungszeugniß 
über ein mit günstigem Erfolge voll- 
endetes Untversitätsstudium ausweisen 
bönnen; 
welche ihre vollständigen Kunststudien 
an einer deutschen Akademie der bil- 
denden Künste gemacht haben, und durch 
Zeugnisse derselben ihre volle Kunstbe- 
fähigung nachzuweisen im Stande sind, 
oder. 
jährlich an directen Sctcuern einen 
Gesammtbetrag von wenigstens zwan- 
zig Gulden enrrichten. 
3) 
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— 
Art. 2. 
Geschworne können nicht seyn: 
1) sämmtliche in Activität stehende be- 
soldete Staatsdiener und Militärper- 
sonen; 
alle Individuen, welche ein geistliches 
Amt bekleiden oder geistliche Func- 
tionen verrichten; 
2) 
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3) die Advokaten an den Gerichten, wo 
die Assisen gehalten werden; 
4) Personen, welche das dreißigste Jahr 
noch nicht zurückgelegt haben; 
5) Personen, welche wegen körperlicher 
oder geistiger Gebrechen außer Stande 
sind, den Pflichten eines Geschwornen 
nachzukommen; 
endlich sind ausgeschlossen: 
alle diejenigen, welche wegen eines 
Verbrechens oder wegen Vergehens 
der Fälschung, des Betruges, des Dieb- 
stahls oder der Unterschlagung ver- 
urtheilt worden sind. 
Art. 3. 
Die Verrichtung eines Geschwornen 
kann wegen 60jaͤhrigen Alters fuͤr immer 
abgelehnt werden. 
Art. 4. 
Fuͤr jede Gemeinde soll eine Liste der 
in derselben wohnhaften, zu den Berrich- 
tungen eines Geschwornen befähigten In- 
dividuen, und zwar in den Städten und 
größeren Märkten vom Bürgermeister un- 
ter Zuziehung zweier Maglstratsräthe, in 
den Landgemeinden vom Ortsvorsteher un, 
ter Zuziehung zweier Mieglieder des Ge- 
meindeausschusses angefertigt werden. 
Diese Liste (Urliste) ist während vier- 
zehn Tagen im Gemeindehause zu Jeder- 
manns Einsicht aufzulegen oder anzuheften, 
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